Maske, Corona-Test und Impfausweis liegen nebeneinander auf weißem Untergrund
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Infektionsschutzgesetz

Corona-Regeln: Was gilt ab 20. März für Betriebe?

Der Bund lockert die Corona-Regeln ab dem 20. März: Betriebe sollen weitestgehend selbst entscheiden können – doch das gilt nicht für alle.

Trotz der hohen Infektionszahlen haben Bundestag und Bundesrat den Wegfall der meisten bundesweiten Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Nur in wenigen Bereichen hält der Bund ab dem 20. März an den bisherigen Vorgaben zu Masken und Tests fest:

  • So bleibt die Masken- und Testpflicht noch in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bestehen.
  • Im öffentlichen Personenverkehr muss noch eine Maske getragen werden.
  • Einige Bundesländer haben angekündigt, dass sie bei den Lockerungen nicht sofort mitziehen und von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch machen Niedersachsen beispielsweise will bis zum 2. April die Masken-, Abstands- und Testpflicht sowie die 3G-Regel beibehalten. Und auch in Bayern bleibt die Maskenpflicht zunächst weiter bestehen.

    Mit dem geänderten Infektionsschutzgesetz bekommen die Bundesländer künftig die Möglichkeit, die Regeln für sogenannte Hotspots zu verschärfen. Tritt eine neue, gefährliche Virusvariante auf oder droht die Überlastung des Gesundheitswesens, können sie Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte einzuführen.

    Schon vor dem Gesetzbeschluss hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil darauf hingewiesen, dass die Basisschutzmaßnahmen künftig nicht mehr durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben sind. Betriebe könnten sie aber „als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten“ festlegen. Heil zufolge hätten sich Maßnahmen wie Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte und regelmäßige Testangebote seien sinnvolle Maßnahmen.

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