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Urteil

Darf der Arbeitgeber Bewerber nach Vorstrafen fragen?

Nicht jede Frage ist im Bewerbungsgespräch erlaubt. Gilt das auch für Vorstrafen und laufende Strafverfahren? Darüber entschied jetzt ein Gericht.

Es gibt Fragen, die im Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden dürfen. Frauen dürfen zum Beispiel nicht nach ihrem Kinderwunsch gefragt werden. Falls das Thema doch zur Sprache kommt, darf die Bewerberin lügen. Aber was ist mit einer Frage nach Vorstrafen und laufenden Strafverfahren? Über ihre Zulässigkeit musste jetzt das Arbeitsgericht Bonn entscheiden.

Der Fall: Ein Arbeitgeber ließ von einem Bewerber auf einen Ausbildungsplatz für Lagerlogistik ein Personalblatt ausfüllen, auf dem pauschal nach „Gerichtlichen Verurteilungen / schwebende Verfahren“ gefragt wurde. Der angehende Azubi antwortete mit „nein“, obwohl gegen ihn ein Verfahren wegen Raubes lief. Nach der Einstellung flog die Sache auf, als der Azubi zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Der Arbeitgeber kündigte wegen arglistiger Täuschung mit Hinweis auf die falsche Antwort im Personalblatt. Der Auszubildende klagte.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Bonn gab dem Azubi Recht. In einem Einstellungsverfahren gebe es kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art, argumentierten die Richter. Der Arbeitgeber dürfe nur Informationen zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren einholen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Da also die Frage nicht zulässig war, durfte der Azubi lügen. Anders hätte die Sache möglicherweise gelegen, wenn der Arbeitgeber konkret nach Vermögensdelikten gefragt hätte, so die Richter.

AG Bonn, Urteil vom 20. Mai 2020, Az. 5 Ca 83/20

Gegen das Urteil kann noch Revision beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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