Gibt es mehrere Erben, können Unternehmer mit einem Testament rechtliche
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Vorsorge für den Todesfall

Darum brauchen Handwerksunternehmer ein Testament!

Wenn selbstständige Handwerker sterben, geht es um die Zukunft des Betriebs. Die sollten Sie nicht alleine den Erben überlassen.

  • Wenn kein Testament vorliegt, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge – das gilt auch für den Betrieb. Als Erben kommen dann Ehepartner und nahestehende Angehörige in Frage.
  • Je nach den familiären Verhältnissen des Inhabers kann es sein, dass mehrere Personen den Unternehmer beerben, zum Beispiel der Ehepartner und dessen Eltern.
  • Mit einem Testament können Unternehmer verhindern, dass der Betrieb im Todesfall an eine sogenannte Erbengemeinschaft fällt.
  • Wenn Sie Ihren Nachlass regeln, sollten Sie allerdings Pflichtteilsansprüche, Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag und die Steuer im Blick haben, da sonst Probleme auf die Erben und den Betrieb zukommen können.
  • Unternehmer haben verschiedene Möglichkeiten, um ihr Testament zu erstellen. Sie können es zum Beispiel handschriftlich erstellen oder die Dienste eines Notars in Anspruch nehmen.
  • Laut einer Studie der Deutschen Bank haben in Deutschland 61 Prozent aller potenziellen Erblasser kein Testament (Stand 2018). Trifft das auch auf Sie zu? „Dann sollten Sie sich überlegen, was die Konsequenzen sind, wenn Sie weiterhin nichts regeln“, sagt Cornel Potthast, Fachanwalt für Erbrecht von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Bonn. Denn liegt kein Testament vor, greift im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Dem Juristen zufolge kann das zu Problemen führen – vor allem, wenn zum Erbe ein Betrieb gehört und der eine Erbengemeinschaft fällt: „In vielen Fällen entspricht das nicht den Vorstellungen des Erblassers“, sagt Potthast.

    Unternehmer stirbt: Welche Folgen hat die gesetzliche Erbfolge?

    Wer im Todesfall erbt, richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist. Entscheidend ist dann, wen der Unternehmer hinterlässt. Als gesetzliche Erben kommen grundsätzlich folgende Personen in Frage:

  • Der Ehepartner.
  • Nachstehende Angehörige des Verstorbenen. Die „Erbreihenfolge“ unter den Verwandten ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 1924 BGB erben zunächst die Abkömmlinge, also etwa Kinder oder Enkelkinder des Verstorbenen. Sind die nicht vorhanden, können Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen potenzielle Erben sein (§ 1925). Existieren auch diese Verwandten nicht, dann erben die Großeltern und deren Abkömmlinge wie beispielsweise Onkel oder Tanten (§ 1926 BGB).
  • Doch was bedeutet das nun konkret? Potthast nennt zwei Beispiele:

  • Beispiel 1: Der Unternehmer hinterlässt im Todesfall eine Ehefrau und zwei Kinder. Wenn es auch keinen Ehevertrag gibt, erbt die Ehefrau zu 50 Prozent und jedes Kind jeweils 25 Prozent. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, in die gegebenenfalls auch der Betrieb fällt.
  • Beispiel 2: Der Unternehmer hinterlässt eine Ehefrau und hat keine Kinder. Die Eltern des Unternehmers sind bereits verstorben, seine Geschwister leben aber noch. Gesetzliche Erben sind dann die Ehefrau (75 Prozent) und die Geschwister (zusammen 25 Prozent). Es entsteht ebenfalls eine Erbengemeinschaft – zwischen Personen, die sich nicht zwingend näher kennen und gut verstehen müssen.
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    Wie lässt sich eine Erbengemeinschaft vermeiden?

    Um zu verhindern, dass ein Handwerksbetrieb im Todesfall an mehrere Erben fällt, können Unternehmer mit einem Testament Vorsorge treffen. Wie das funktioniert, erläutert Potthast am Beispiel eines Handwerksunternehmers mit Ehefrau und zwei Kindern:

    Die Kinder arbeiten beide im Betrieb mit und haben bereits erste Führungserfahrungen gesammelt. Die Ehepartnerin ist berufstätig, arbeitet aber in einem anderen Unternehmen. Eine mögliche Lösung wäre laut Potthast in diesem Fall, die Kinder als Erben einzusetzen, weil sie den Betrieb weiterführen sollen. Die Ehefrau könnte anstatt eines Erbteils ein Vermächtnis erhalten. Das könnte zum Beispiel aus dem Familienheim sowie dem dazugehörigen Hausrat bestehen, aber auch eine monatliche Rentenzahlung aus dem Betriebsvermögen oder ein Barbetrag seien denkbar.

    „Durch eine solche Regelung könnte der Unternehmer vermeiden, dass eine potentiell streitanfällige Erbauseinandersetzung in der Phase der Trauer erforderlich wird“, sagt Potthast. Was im Einzelfall sinnvoll sei, hänge immer von der Situation des Unternehmers und der Art und Struktur des Betriebs ab. Wird der Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft geführt – also etwa als GmbH oder OHG – mache möglicherweise auch der Gesellschaftsvertrag Vorgaben, die zu beachten seien.

    Der Jurist weist zudem darauf hin, dass Unternehmer die Betriebsnachfolge nicht erst im Testament regeln können: „Es ist selbstverständlich möglich – und in vielen Fällen sehr sinnvoll – bereits zu Lebzeiten Unternehmensanteile an die Kinder zu übertragen, um die Betriebsnachfolge vorzubereiten.“

    Wer kommt noch als Erbe in Frage?

    Beim Testament gibt es die sogenannte Testierfreiheit: Jeder könne frei entscheiden, wer ihn später beerben soll, sagt Potthast. Unternehmer müssten Kinder oder Ehegatten daher im Testament nicht zwingend bedenken. Stattdessen könnten auch langjährige Freunde, Geschäftspartner oder gemeinnützige Organisationen als Erben eingesetzt werden.

    Dabei ist laut Potthast Vorsicht geboten: „Wer die nächsten Angehörigen im Testament übergeht, sollte unter anderem die Pflichtteilsansprüche und die Steuer im Blick behalten“. Die Erben müssten solche Verbindlichkeiten gegebenenfalls kurzfristig aus dem Firmenvermögen bedienen, wenn sie sonst über kein Vermögen verfügen. „Schlimmstenfalls kann das Arbeitsplätze kosten“, sagt Potthast. Immerhin betrage der Pflichtteilsanspruch 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils.

    Foto: Redeker Sellner Dahs Die gesetzliche Erbfolge entspricht laut Rechtsanwalt Cornel Potthast in  vielen Fällen  nicht den Vorstellungen des Erblassers. 

    Wie können Unternehmer ihr Testament machen?

    Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament: Das muss der Unternehmer selbst von Hand verfassen und unterschreiben. Außerdem sollte er die Erklärung mit Datum und Ort versehen. Das Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Wichtig ist jedoch, dass die Urkunde im Todesfall aufgefunden wird. Um das sicherzustellen, können Unternehmer das Testament gegen eine geringe Gebühr beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. „Das ist eine sehr sinnvolle Sache“, sagt Potthast.
  • Das sogenannte öffentliche (notarielle) Testament: Hier erklärt der Unternehmer dem Notar seinen letzten Willen und der Notar verfasst dann eine Urkunde. Alternativ kann der Unternehmer dem Notar auch eine schriftliche Erklärung überlassen, die zum Testament wird.
  • Laut Potthast sind beide Testamentsformen grundsätzlich gleichwertig, sodass die eine Form nicht „besser“ als die andere sei. Das notarielle Testament könne nach dem Tod allerdings in bestimmten Fällen als Erbnachweis dienen, zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt. Für Erben bedeute das, dass sie dann beim Amtsgericht keinen kostenpflichtigen Erbschein beantragen müssen.

    „Welche Form im konkreten Fall passend ist, hängt vom Einzelfall ab“, sagt der Fachanwalt. Selbstverständlich kann sich ein Unternehmer auch bei der Erstellung eines handschriftlichen Testaments beraten lassen – zum Beispiel von einem Fachanwalt für Erbrecht und einem Steuerberater.

    Was ist beim Erbe steuerlich zu beachten?

    Wer etwas zu vererben hat, sollte immer auch an die Steuer denken: Unter Umständen müssen die Erben Erbschaftssteuer zahlen. Wieviel das ist, hängt laut Fachanwalt Potthast davon ab, in welchem Verhältnis Erbe und Erblasser stehen. Es gibt aber auch Freibeträge:

  • Ehepartner haben zum Beispiel einen Freibetrag von 500.000 Euro. Hinzukommen kann unter Umständen noch ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro.
  • Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro pro Elternteil.
  • Nicht näher verwandte Dritte, also auch ein nicht verheirateter Lebensgefährte, Geschäftspartner oder Freunde haben demgegenüber einen Freibetrag von 20.000 Euro.
  • Soweit das Erbe die Freibeträge übersteigt, gelten grundsätzlich die Steuersätze gemäß § 19 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie sind laut Potthast nach persönlicher Nähe zum Erblasser und Höhe des Erwerbs gestaffelt.

    Der Rechtsanwalt weist aber darauf hin, dass es bei der Besteuerung einige Ausnahmen gibt. So könne unter Umständen das Familienheim steuerfrei übertragen werden. Für Unternehmer wichtig seien zudem die Privilegierungen gemäß § 13a und 13b ErbStG. „Unternehmerisches Vermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen erheblich günstiger vererbt werden“, erläutert Potthast die Regelungen. Hintergrund sei, dass der Gesetzgeber Arbeitsplätze erhalten wolle und Betriebe nicht aus steuerlichen Gründen zerschlagen werden.

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