Einen Monat Einspruchsfrist haben Steuerzahler, nachdem sie einen Steuerbescheid erhalten haben. Die Frist beginnt mit der Zustellung. Maßgeblich ist der Poststempel, danach berechnet sich das Zustellungsdatum. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Steuerbescheid selbst ein ganz anderes Datum enthält, vielleicht sogar datiert ist.
Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, gilt das Zustellungsdatum als Start der Einspruchsfrist auch in solchen Fällen.
Bundesfinanzhof:
Urteil vom 20. November 2008, Az. III R 66/07
(jw)