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Urteil

Der Hund geht vor: Chef darf Arbeitszeit nicht ändern

Die Sorge für ein Haustier kann wichtiger sein als betriebliche Gründe für Änderungen der Arbeitszeit.

Ein Arbeitgeber kann die Verteilung der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter im Rahmen von Gesetzen, Tarifverträgen oder individuellen Vertragsvereinbarungen ändern. Stehen der Verschiebung aber triftige Gründe entgegen, muss der Mitarbeiter das nicht hinnehmen. Ist die Betreuung eines Hundes ein solcher Grund? Darüber entschied jetzt das Arbeitsgericht Hagen.

Der Fall: Ein Kurierfahrer, der seine Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche immer zwischen 8 und 13 Uhr ableistete, sollte neue Arbeitszeiten akzeptieren. Sein Arbeitgeber verlangte, dass er an vier Tagen kürzer, freitags aber sieben Stunden arbeiten solle. Der Fahrer lehnte dies mit der Begründung ab, er führe für seine Vollzeit arbeitende Frau den Haushalt, kümmere sich um den allein lebenden Schwiegervater und müsse zudem den gemeinsamen Hund betreuen, der nicht über so lange Zeit sich selbst überlassen bleiben dürfe. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Hagen entschied im Sinne des Klägers. Der Arbeitgeber habe die Interessen seines Mitarbeiters bei der Lage der Arbeitszeit nicht ausreichend berücksichtigt. Damit meinte das Gericht jedoch nicht die Haushaltsführung oder die Betreuung des Schwiegervaters: Solche wichtigen Termine und Arbeiten könnten auch an anderen Wochentagen erledigt werden, so die Richter. Bei der Betreuung des Hundes sehe die Sache aber anders aus. Aus Gründen des Tierschutzes dürfe der Hund nicht so lange unversorgt bleiben. (Urteil vom 16.02.2021, Az. 4 Ca 1688/20)

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