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Die fünf größten Fehler bei Kündigungen

Jemandem kündigen zu müssen, ist keine schöne Aufgabe. Noch schlimmer wird sie, wenn man grobe Fehler macht und die Kündigung unwirksam ist.

Auf einen Blick

  • Wenn Ihr Unternehmen mehr als zehn festangestellte Mitarbeiter hat (ohne Azubis) gilt der volle Kündigungsschutz.
  • Kündigungsverbote müssen auch von kleineren Unternehmen beachtet werden.
  • Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben werden.
  • Wenn Sie eine einvernehmliche Trennung wollen, bieten Sie Ihrem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag an.

Ihr Betrieb schreibt rote Zahlen und Sie können nicht mehr alle im Team bezahlen? Ein Mitarbeiter bringt nur schwache Arbeitsleistung und blockiert das ganze Team? Ein Kollege fällt ständig durch negatives Verhalten auf? Das können Gründe sein, um Mitarbeiter zu kündigen. Passen Sie auf, dass Ihnen folgende Fehler nicht unterlaufen.

Fehler #1: Kündigungsschutz nicht beachtet

Nur Unternehmen, die nicht mehr als zehn festangestellte Mitarbeiter (ohne Azubis) beschäftigen, dürfen ohne Angabe von Gründen kündigen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln und Mitglied im Arbeitsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins. Achtung: Teilzeitbeschäftigte werden anteilig eingerechnet. Also nicht Köpfe zählen, sondern Arbeitsstunden. Sind bei Ihnen mehr als zehn Kollegen beschäftigt, gilt der volle gesetzliche Kündigungsschutz.

Fehler #2: Kündigungsverbot ignoriert

Bestimmte Kündigungsverbote gelten für alle Unternehmen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. „Schwangere oder Mitarbeiter in Elternzeit dürfen nicht entlassen werden“, nennt Oberthür zwei Beispiele. Für Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder gilt ein besonderer Kündigungsschutz, den auch kleine Unternehmen beachten müssen. Anders ist es bei kranken Mitarbeitern – sie genießen keinen besonderen Schutz. Im Gegenteil: „Eine langwierige oder auch zahlreiche kurze Erkrankungen können ein Kündigungsgrund sein“, betont die Anwältin.

Fehler #3: Betriebsrat übergangen

Egal wie groß Ihr Unternehmen ist – sobald Sie einen Betriebsrat haben, muss er von der geplanten Entlassung unter Angabe der Kündigungsgründe unterrichtet werden. „Sonst ist eine Kündigung unwirksam“, warnt Nathalie Oberthür.

Fehler #4: Schriftform nicht eingehalten

„Eine Kündigung bedarf der Schriftform und muss unterschrieben und dem Mitarbeiter im Original übermittelt werden“, betont die Arbeitsrechtsexpertin. Eine Whatsapp-Nachricht oder ein mündlich hingerotztes „Pack Deine Sachen, du bist raus!“ reicht nicht aus. Die Entlassung ist unwirksam.

Fehler #5: Alternativen übersehen

Es muss nicht immer eine Kündigung sein: Um juristische Streitigkeiten zu vermeiden, können Sie Ihrem Mitarbeiter alternativ einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung anbieten. „Zunächst erhält man dann oft eine ablehnende Reaktion, weil der Mitarbeiter mit einer Sperre vom Arbeitsamt rechnet“, sagt Nathalie Oberthür. Das Sozialgesetz erlaubt aber Ausnahmen von dieser Regelung, wenn wichtige Gründe vorliegen. Oberthür rät dazu, dem Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag auszuhändigen und ihn freizustellen: „Lassen Sie ihn ein paar Tage nachdenken, dann ändert er vielleicht seine Meinung.“

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