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Recht

Unvollständige DSGVO-Auskunft: Ex-Mitarbeiterin fordert 6.000 Euro

Ein Betrieb verstößt gegen seine DSGVO-Auskunftspflichten und wird von einer Ex-Mitarbeiterin verklagt. So viel Schadensersatz muss der Betrieb laut Bundesarbeitsgericht zahlen.

Der Fall: Eine Minijobberin verlangt im Januar 2020 von ihrem Arbeitgeber eine DSGVO-Auskunft über sämtliche Daten, die der Betrieb von ihr gespeichert hat – darunter auch die Daten der Arbeitszeiterfassung. Doch der Arbeitgeber kommt dieser Forderung nicht nach.

Einen Monat später reicht die Frau eine Stufenklage ein und fordert Auskunft über ihre geleistete Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Januar 2020. Im August 2020 reagiert der Betrieb und übersendet zumindest die Arbeitszeitnachweise. Die Frau verlangt daraufhin 6.000 Euro Schadensersatz. Ihr sei gemäß Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein immaterieller Schaden entstanden, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr nicht die gewünschten Auskünfte erteilt hat.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verurteilt den Betrieb zu Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro. Die ehemalige Mitarbeiterin habe Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Artikel 82 Abs. 1 DSGVO, da der Betrieb gegen seine Auskunftspflichten verstoßen habe, die sich aus der DSGVO ergeben. Mit dieser Entscheidung bestätigt das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm.

Die Erfurter Richter stellten klar, dass Gerichte bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum haben. Dabei müssten sie jedoch die Besonderheiten des einzelnen Falls berücksichtigen.

Hier habe der Betrieb den Auskunftsanspruch seiner ehemaligen Mitarbeiter zwar nicht vollständig erfüllt. Die persönliche Betroffenheit der Frau sei jedoch „überschaubar“ gewesen. Denn ihr sei es maßgeblich um die Arbeitszeitaufzeichnungen gegangen, die sie vom Betrieb erhalten habe.

Der Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro sei daher nicht zu niedrig und habe nicht nur symbolischen Charakter. (Urteil vom 5. Mai 2022, Az. 2 AZR 363/21)

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