Kurzarbeitergeld im 1. Halbjahr 2023: Beschäftigte müssen vor dem Bezug keine Minusstunden aufbauen.
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Verordnung der Bundesregierung

Erleichterte Regeln zu Kurzarbeit bis Juni 2023 verlängert

Wegen der Energiekrise sollen Betriebe auch 2023 vom erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld profitieren können. 3 Punkte regelt die neue Verordnung.

Noch bis zum 30. Juni 2023 gelten die Regeln für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Damit werden die Sonderregelungen, die der Bund in der Corona-Pandemie eingeführt hat, um weitere sechs Monate verlängert.

Wie das Bundesarbeitsministerium mitteilt, regelt die Verordnung folgende Punkte:

  • Kurzarbeitergeld kann bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.
  • Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht.
  • Die Verlängerung der Zugangserleichterungen begründet die Bundesregierung mit den Auswirkungen des Ukraine-Krieg auf Lieferketten und die Preisbildung auf den Weltmärkten. Der Arbeitsmarkt entwickle sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seien erkennbar. So sei in den Monaten September und Oktober 2022 die Zahl der Personen in Kurzarbeit wieder gestiegen.

    Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgezahlt. Allerdings müssen Betriebe der BA zunächst anzeigen, dass sie in Kurzarbeit gehen wollen. Stimmt die BA zu, können Betriebe den Antrag stellen. Als Kurzarbeitergeld erhalten Beschäftigte 60 Prozent des Netto-Entgelts, bei Beschäftigten mit Kind sind es 67 Prozent.

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