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Recht

Fahrtenbuchauflage: Verwirrspiel schützt vor Buße nicht

Ein Porsche wird geblitzt. Der Halter versucht sich mit Falschangaben herauszuwinden. Als er dann ein Fahrtenbuch führen muss, wechselt er das Fahrzeug. Kommt er damit durch?  

Wenn Handwerker ein Fahrtenbuch führen, hat das in der Regel steuerliche Gründe. Doch eine Fahrtenbuchauflage kann Fahrzeughalter noch aus einem anderen Grund treffen. Das zeigt dieser Fall, mit dem sich das Verwaltungsgericht Lüneburg kürzlich befassen musste.

Geschwindigkeitsverstoß: Behörde kann Fahrer nicht ermitteln

Innerorts wird ein Porsche mit einer Geschwindigkeit von 77 Stundenkilometern geblitzt. Daraufhin wird gegen den Fahrzeughalter ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Doch der Mann behauptet, er habe den Porsche am Tag der Tat nicht gefahren. Er nennt der Behörde aber den Namen und die Adresse des Fahrers.  

Kurz darauf meldet sich die benannte Person per Brief bei der Bußgeldstelle und räumt den Geschwindigkeitsverstoß ein. Die Behörde verhängt deshalb ein Bußgeld. Als das Geld trotz Mahnung nicht überwiesen wird, leitet die Bußgeldstelle weitere Ermittlungen ein. Dabei stellt sich heraus, dass es die vom Porsche-Halter genannte Person überhaupt nicht gibt.

Infolgedessen verdonnert die Behörde den Porsche-Halter, für sechs Monate ein Fahrtenbuch zu führen und verhängt zudem ein Bußgeld von rund 100 Euro. Doch der Mann hält die Strafe für unverhältnismäßig und klagt. Vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg gibt er an, dass er den Porsche bereits vor dem Geschwindigkeitsverstoß verkauft habe. Er besitze jetzt einen Mercedes. Außerdem sei das Bußgeldverfahren gegen ihn eingestellt worden.

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Warum die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war

Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hatte der Porsche-Halter keinen Erfolg. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass er „schlicht falsche Angaben“ getätigt hatte. Das habe dazu geführt, dass die Bußgeldstelle den Fahrer nach dem Geschwindigkeitsverstoß nicht ermitteln konnte und die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig angeordnet habe.

Das VG stützte diese Entscheidung auf § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (STVZO). Danach können Behörden eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter verhängen, wenn der Fahrer nach einem Verkehrsdelikt nicht ermittelt werden kann. Die Behörde kann ein oder mehrere Fahrzeuge bestimmen, für die ein Fahrtenbuch geführt werden muss. Genau diese Voraussetzungen sah das Gericht in diesem Fall erfüllt. Der Halter habe im Ordnungswidrigkeitsverfahren gezeigt, dass er „nicht willens ist, zu einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Fahrzeugführers beizutragen“. Die Fahrtenbuchauflage diene daher der Gefahrenabwehr. Sie solle dabei helfen, den Fahrer zu ermitteln, wenn mit einem Fahrzeug des Halters wieder gegen Verkehrsvorschriften verstoßen wird.

Dass der Kläger den Porsche zwischenzeitlich verkauft hat, änderte an dieser Entscheidung nichts. Schließlich ermögliche es die STVZO, die Fahrtenbuchauflage für ein Ersatzfahrzeug zu bestimmen. (Urteil vom 17. Oktober 2022, Az. 1 A 139/21)

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