Anlage Corona-Hilfen 2020 und 2021 muss jeder ausfüllen
Seit dem Frühjahr 2020 haben Bund und Länder Betriebe und Soloselbstständigen mit einer Reihe von Corona-Zuschüssen finanziell unter die Arme gegriffen: Corona-Soforthilfe, Überbrückungshilfe I, II und III, Neustarthilfe, November- und Dezemberhilfe, ….
All diese Zuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Damit dem Fiskus kein Steuer-Euro entgeht, müssen alle Betriebe mit ihrer Steuererklärung nun auch eine neue „Anlage Corona-Hilfen“ abgeben.
Das gilt für alle Unternehmen und Soloselbstständigen – auch für diejenigen, die keine Zuschüsse beantragt haben, teilt die Steuerberaterkammer München mit. Das gilt nach Angaben der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt auch für den Jahresabschluss 2021.
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So füllen Sie die Anlage Corona-Hilfen für das Finanzamt aus
Das Formular selbst ist relativ schnell ausgefüllt:
Die erste Frage lautet: „Wurden im Jahr 2020 für einen / mehrere Betrieb(e) und / oder für eine / mehrere selbständige Tätigkeit(en) Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und / oder vergleichbare Zuschüsse bezogen?“
Wenn Sie diese Frage mit „Nein“ beantworten, sind Sie mit der „Anlage Corona-Hilfen“ schon fertig.
Falls Sie jedoch Zuschüsse erhalten haben, so müssen Sie ein bisschen rechnen:
Falls Sie für mehrere Betriebe Hilfen erhalten haben, ergänzen Sie die entsprechenden Salden in den Zeilen 6 bis 10.
Nun müssen Sie noch den Gesamtbetrag aus den Zeilen 5 bis 10 in Zeile 11 eintragen.
Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten müssen beide die Anlage gemeinsam ausfüllen.
Tipp: Kurzarbeitergeld müssen Sie in der Anlage Corona-Hilfen nicht mit angeben. Für Sie als Arbeitgeber ist Kurzarbeitergeld wirtschaftlich nur ein durchlaufender Posten, weil sich Aufwand und Ertrag ausgleichen.
Was ist bei der Steuererklärung noch zu beachten?
Die Finanzämter wünschen sich noch mehr Infos. Um „spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen“, die Zuschüsse in der Gewinnermittlung entsprechend zu erfassen, heißt es im ELSTER-Portal:
Engmaschige Kontrolle: Keine Chance auf Steuerhinterziehung
Wer erhaltene Corona-Zuschüsse nicht in der Steuererklärung angibt, begeht Steuerhinterziehung – und macht sich strafbar. Um die Verfolgung zu erleichtern, haben sich die Bewilligungsstellen von den Betrieben bei Antragstellung die Erlaubnis zum Datenaustausch mit Finanzämtern und Strafverfolgungsbehörden geholt.
Die Finanzämter können die Versteuerung von Corona-Zuschüssen nun sehr genau prüfen . Für den Abgleich der Steuererklärungen und der „Anlage Corona-Hilfen“ stehen dem Fiskus laut Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Finanzämter werden laut Steuerberaterkammer so nicht nur die Versteuerung der Zuschüsse kontrollieren. Sie würden „nachträglich und innerhalb des Subventionszeitraums bis 2030“ auch die Zulässigkeit von Anträgen auf Corona-Hilfen prüfen.
Wie werden die Corona-Hilfen und Zuschüsse versteuert?
Die Corona-Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu versteuern. Allerdings wird der Zuschuss nicht gesondert versteuert, sondern nur als Teil des zu versteuernden Gewinns:
Wichtig: Die Corona-Hilfen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen aus den Zuschüssen also keine Umsatzsteuer herausrechnen und diese auch nicht an das Finanzamt abführen.
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