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Steuern

Finanzgericht kassiert üppigen Ehegatten-Arbeitsvertrag

Firmenwagen, Altersvorsorge und flexible Arbeitszeiten für die Gattin – auf 400-Euro-Basis? Bei so großzügigen Arbeitsverträgen mit Ehegatten kann der Fiskus die Betriebsausgaben komplett streichen.

Der Fall: Der Unternehmer beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft auf 400-Euro-Basis. Dabei gab es jedoch einige Besonderheiten: Eine feste Stundenzahl gab es nicht, die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten. Für Überstunden wurde ein Freizeitausgleich vereinbart. Zusätzlich zahlt der Arbeitgeber über das Gehalt hinausgehend in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse zu Gunsten der Ehefrau ein. Zudem durfte sie den Firmenwagen nutzen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und verweigerte den Betriebsausgabenabzug für das Ehegatten-Gehalt.

Das Urteil: Das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Das Arbeitsverhältnis halte einem Fremdvergleich nicht stand. Sowohl die flexible Arbeitszeitenregelung wie auch der Freizeitausgleich für Überstunden entsprächen nicht dem, was zwischen Fremden üblich ist. Fremde Dritte hätten im Arbeitsvertrag zumindest Details geklärt, zum Beispiel Kern- oder Mindestarbeitszeiten.

Auch die Vergütung sei unüblich: So sei die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung zwar nicht per se auszuschließen. Doch für die Bürotätigkeit benötige die Ehefrau keinen Firmenwagen. Zudem fehlten konkrete Absprachen zur Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse und zur Kostenverteilung. Auch die Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge zusätzlich zu den 400 Euro Lohn seien unüblich. (Urteil vom 20. November 2018, Az. 2 K 156/18 E)

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