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Urteil

Fortbildungskosten: Wie lang müssen Mitarbeiter bleiben?

Ein Monat Fortbildung, drei Jahre an den Betrieb gebunden – ob das rechtens ist, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.

Wer seinen Mitarbeitern eine Fortbildung finanziert, kann verlangen, dass sie im Betrieb bleiben – zumindest für ein gewisse Zeit. Wie lange? Hier muss das Verhältnis stimmen, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Fall: Ein Industrie-Isolierer absolvierte auf Kosten seines Arbeitgebers eine Fortbildung zum Werkpolier Industrie-Isolierer. Die Fortbildung dauerte fünf Wochen und kostete rund 7.300 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen vorab einen Fortbildungsvertrag, der den Mitarbeiter verpflichtete, drei Jahre im Unternehmen zu bleiben oder die Fortbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Der Mann kündigte seinen Arbeitsvertrag ein halbes Jahr nach Ende der Fortbildung. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin knapp 6.300 Euro Rückerstattung. Als der Mitarbeiter sich weigerte zu zahlen, behielt der Arbeitgeber einen Teil des letzten Lohnes ein und klagte auf Erstattung des Restbetrages.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Sinne des Mitarbeiters. Die Bindung von drei Jahren sei für eine Fortbildung von rund einem Monat zu lang und daher unwirksam. Bei einer Fortbildung, die nur wenig länger als einen Monat dauere, sei eine Bindung von maximal sechs Monaten angemessen. Im Fall des Industrie-Isolierers sei diese Frist deutlich überschritten worden. Der Arbeitgeber muss daher den Rest der Fortbildungskosten selbst tragen und dem ehemaligen Mitarbeiter den einbehaltenen Lohn erstatten. (LAG Köln, Urteil vom 28. Mai 2021, Az. 10 Sa 460/20)

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