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OLG-Urteil

Gewährleistungsverlängerung durch Abnahmeprotokoll?

Das Abnahmeprotokoll ist mehr als eine reine Formalie: Wer die Gewährleistungsfristen vor der Unterschrift nicht prüft, kann eine böse Überraschung erleben.

Die Bauabnahme ist ein Meilenstein im Bauprozess und dazu gehört oft ein Abnahmeprotokoll. Vor der Unterschrift sollten Bauunternehmer das Kleingedruckte genau prüfen. Ansonsten kann es teuer werden, wie dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt.

Der Fall: Eine Wohnungsbaugesellschaft beauftragt ein Bauunternehmen mit Rohbauarbeiten an einem Mehrfamilienhaus. Die Gewährleistungsfrist bei Mängeln soll laut Bauvertrag für den Großteil der Leistungen fünf Jahre betragen. Für die Dachabdichtung und die Gebäudetrennfugen sieht er eine verlängerte Gewährleistungsfrist von zehn Jahren vor.

Nach Abschluss der Bauarbeiten unterschreiben die Parteien das gemeinsame Abnahmeprotokoll. Abweichend vom Bauvertrag vereinbaren sie darin auch für die Arbeiten an der Fassade eine verlängerte Gewährleistungsfrist von zehn Jahren. Fünfeinhalb Jahre später rügt die Wohnungsbaugesellschaft diverse Mängel an der Fassade und fordert deren Beseitigung. Das lehnt der Auftragnehmer mit Verweis auf den Bauvertrag ab, die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen.

Das Urteil: Das sah das OLG Bamberg anders. Die Gewährleistungsfrist für die Fassadenarbeiten sei noch nicht abgelaufen, da die Parteien im Abnahmeprotokoll eine veränderte Gewährleistungsfrist vereinbart haben. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Geschäftsführerin des Bauunternehmens der Änderung per Unterschrift zugestimmt habe. Dass sie ohne nähere Prüfung unterschrieben habe, entlaste sie nicht. Das Unternehmen muss deshalb für die Mängelbeseitigungskosten von mehr als 300.000 Euro aufkommen.

OLG Bamberg, Urteil vom 26. Juni 2018, Az.: 5 U 99/15

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