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BAG-Urteil

Haftet Bauherr für Lohnschulden des Subunternehmers?

Ein Subunternehmer zahlt den Lohn nicht. Deshalb verklagt ein Bauhelfer den Bauherrn. Der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Auf einen Blick:

  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sieht vor, dass Hauptunternehmer für ihre Subunternehmer haften – das gilt zum Beispiel für den Mindestlohn.
  • Im Gesetzestext ist allerdings nicht klar definiert, wer ein Unternehmer im Sinne des AEntG ist. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Rechtsstreit zwischen einem Bauhelfer und einer Immobilienfirma geklärt.
  • Laut Urteil gilt die Bürgenhaftung nach § 14 AentG nicht für alle Unternehmer gleichermaßen. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Laut Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haften Unternehmer, die einen anderen Unternehmer mit Werk- und Dienstleistungen beauftragen, für deren Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts. Doch wer ist ein Unternehmer im Sinne des AentG? Das Bundesarbeitsgericht hat das im Fall einer Immobilienfirma klargestellt.

Subunternehmer zahlt Lohn nicht – Arbeitnehmer reicht Klage ein

Der Fall: Die Firma lässt ein Einkaufszentrum errichten, um es später zu verwalten und zu vermieten. Für den Bau des Gebäudes beauftragt das Unternehmen einen Generalunternehmer. Der vergibt Aufträge an mehrere Subunternehmer. Bei einem dieser Subunternehmer ist ein Bauhelfer beschäftigt, der von seinem Arbeitgeber seinen rechtmäßigen Lohn in Höhe von rund 4.000 Euro nicht bekommt. Da der Generalunternehmer inzwischen Insolvenz angemeldet hat, versucht der Bauhelfer, sein Geld beim Bauherrn einzuklagen. Vor Gericht argumentiert der Mann, dass der Bauherr nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmer für die Lohnschulden des Subunternehmers haftet.

So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden

Das Urteil: Vor dem BAG scheiterte der Arbeitnehmer mit seiner Klage. Die beklagte Firma unterliege als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung nach § 14 AEntG, so die Bundesrichter. Denn in diesem Paragraf ist zwar von Unternehmern die Rede, definiert ist dieser Begriff aber nicht.

Wie die Richter im Prozess darlegten, ist der Begriff des Unternehmers mit Blick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes einschränkend auszulegen. Sie entschieden, dass von der Regelung nur Unternehmer erfasst werden,

  • die sich zur Erbringung von Werk- und Dienstleistungen verpflichtet haben,
  • die diese Leistungen nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigen und
  • die sich zur Erfüllung ihrer Pflichten einem oder mehrerer Subunternehmer bedienen.

Gibt ein Unternehmer auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestbedingungen aus der Hand, ist es laut BAG gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche aufzuerlegen – schließlich sind die auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer auch in seinem Sinne tätig.

Auf die beklagte Firma treffen die genannten Bedingungen nicht zu, befand das BAG. Als Bauherrin habe sie lediglich den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an den Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Pflichten an den Subunternehmer weitergeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags habe sie nur die Grundlage dafür geschaffen, ihrem Geschäftszweck nachzugehen – also der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes.

BAG, Urteil vom 16. Oktober 2019, Az. 5 AZR 241/18

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