Kunde widerruft Verbrauchervertrag: Handwerker erhält keine Vergütung für erbrachte Leistungen, wenn er nicht richtig aufgeklärt hat.
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OLG-Urteil

Haustürgeschäft: Kunde widerruft, Handwerker geht leer aus

Haben Handwerker bei Haustürgeschäften Anspruch auf Wertersatz, wenn der Kunde widerruft? Das hängt davon ab, ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt.

Der Fall: Ein Handwerker bietet seine Arbeitsleistungen unaufgefordert an Haustüren an. Mit einem Hauseigentümer schließt er ein sogenanntes Haustürgeschäft. Sie vereinbaren für 21.000 Euro die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteine sowie die Sanierung von Holz.

Als der Handwerker einen Teil der Leistungen erbracht hat, widerruft der Kunde den Vertrag und fordert seine Anzahlung in Höhe von 12.500 Euro zurück. Doch der Handwerker hält dagegen: Er habe Anspruch auf Wertersatz und fordert 8.050 Euro.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entscheidet zu Gunsten des Kunden und der Handwerker bleibt auf seiner Forderung sitzen. Grund dafür war die rechtliche Einordnung des Vertrages, denn in diesem Fall lag kein Verbraucherbauvertrag sondern ein Verbrauchervertrag vor.

Den Richtern zufolge schulde der Kunde bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag nur Wertersatz, wenn er vom Handwerker ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Doch daran fehlte es hier.

Hätte ein Verbraucherbauvertrag vorgelegen, wäre der Handwerker nicht leer ausgegangen. Bei Verbraucherbauverträgen sind die gegenseitigen Leistungen laut OLG bei einem Widerruf zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Solche Verträge lägen bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude aber nur vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Dafür müssten sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. (Urteil vom 26. April 2022, Az. 6 /22)

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