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Urteil

Kein Recht auf komplette Vorkasse

Handwerker dürfen die vollständige Bezahlung von Werkleistungen nicht einfach per Vorkasse verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden: Sonst habe der Kunde kein Druckmittel mehr.

Der Fall: Eine Kundin bestellte eine Einbauküche für 23.800 Euro. Zum Vertrag gehören die AGB des Handwerkers: Die schrieben vor, die Kundin müsste spätestens bei Lieferung den vollen Preis zahlen. Daneben einigten sich Kunde und Handwerker jedoch darauf, dass die Kundin bis zum mangelfreien Einbau 2500 Euro zurückbehalten darf.

Beim Einbau passierten tatsächlich Fehler. Darüber waren sich beide Seiten einig – aber das war nicht der Grund für den Rechtsstreit. Vielmehr ging es darum, dass die Kundin zu ihrer Sicherheit erst einmal 5.500 Euro statt der vereinbarten 2.500 Euro zurückbehielt. Sie wollte den Rest erst bezahlen, wenn die Mängel beseitigt sind. Der Handwerker seinerseits wollte die Mängel erst dann beseitigen, wenn die Kundin den Preis bis auf den vereinbarten Rückbehalt von 2.500 Euro gezahlt hat. Die Reaktion der Kundin: Sie wollte nun den Vertrag rückgängig machen und verlangte Schadensersatz.


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Das Urteil

Klare Ansage vom Bundesgerichtshof (BGH): Die Klausel „Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam. Denn auf diese Weise verliere ein Kunde jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist.

Daran ändere auch der in diesem Fall vereinbarte Rückbehalt nichts. Ein Rückbehalt von nur rund zehn Prozent des Werklohns berücksichtigt die berechtigten Interessen der Kundin zu wenig.

Daher hätte der Handwerker die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Zahlungen abhängig machen dürfen und hafte auf Schadensersatz. (Urteil vom 7. März 2013, Az. VII ZR 162/12)

(jw)

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