Der Fall: Die Mitarbeiterin einer Fitnessstudiokette kündigte ihren Job und verlangte ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Mit der Bewertung ihrer Arbeit und ihres Verhaltens war sie nicht zufrieden: Zwei Mal änderte der Betrieb auf ihren Wunsch die Formulierungen. Allerdings fehlte im dritten Zeugnis die Schlussformel. Sie war in den ersten beiden Zeugnissen enthalten. Der Arbeitgeber hatte darin sein Bedauern über die Kündigung ausgedrückt und ihr alles Gute gewünscht. Der Streit, ob der Betrieb diesen Satz streichen durfte, ging bis zum Bundesarbeitsgericht.
Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht entschied im Sinne der Mitarbeiterin. Zwar hätten Arbeitnehmer kein Recht auf eine solche Schlussformel. Doch der Arbeitgeber dürfe sie nur streichen, wenn ihm nachträglich Umstände bekannt würden, die dies rechtfertigten. Der Betrieb habe mit der Streichung gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen, das Mitarbeitende vor der Willkür ihrer Arbeitgeber schützen soll, wenn sie für ihre Rechte eintreten – in diesem Fall für die Korrektur des Arbeitszeugnisses. Schließlich könne das Fehlen der Schlussformulierung die Chancen der Frau auf dem Arbeitsmarkt verschlechtern. (Urteil vom 6. Juni 2023, Az. 9 AZR 272/22)
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