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Kündigung im Urlaub ist erlaubt

Kann ein Arbeitgeber wirksam eine Kündigung aussprechen, während der Mitarbeiter Urlaub im Ausland macht? Aber ja!

Der Fall: Der Arbeitnehmer machte vom 12. bis zum 27. Juni Urlaub im Ausland. Der Arbeitgeber wusste davon. Dennoch schickte er seinem Mitarbeiter die Kündigung, die am 25. Juni mittags in dessen Heimat-Briefkasten landete. Kündigungsschutzklage reichte der Arbeitnehmer am 17. Juli ein - einen Tag nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist. Der Kläger hielt entgegen, dass in diesem Fall die Kündigung nicht am 25. Juni zugegangen sei, da er am 27. aus dem Urlaub zurückgekehrt sei.

Das Urteil: Das spielt nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jedoch keine Rolle: Urlaub habe keine fristhemmende Wirkung. Dem Arbeitgeber müsse es möglich sein, eine Kündigung auch bei Abwesenheit rechtswirksam zuzustellen.

Bei nachweisbarem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitnehmers bis 13 Uhr gelte die Kündigung an jenem Tag als zugegangen — und damit beginne die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Nur in Ausnahmefällen, wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekannt ist, könne die Zustellung an die Heimatadresse zur Verschiebung der Frist führen. Das war hier aber nicht der Fall. (Urteil vom 22. März 2012, Az. 2 AZR 224/11)

Weitere Infos zum Thema Kündigungsschutz:

(jw)

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