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Arbeitsrecht

Kündigung während der Probezeit

Was taugt der neue Mitarbeiter? In der Probezeit haben Unternehmer Gelegenheit, diese Frage zu klären und sich schnell und ohne viel Aufwand von ungeeigneten Kandidaten zu trennen. Bei der Kündigungsfrist sind allerdings ein paar Regeln zu beachten.

Das Probearbeitsverhältnis dient dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber dazu, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne Klarheit darüber gewinnen zu können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit lediglich bei Berufsausbildungsverhältnissen (§ 13 BBiG). Ein Probearbeitsverhältnis kann sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis als auch als "vorgeschaltete" Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Gesetzliche Grundlagen

In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten vereinbart werden, ohne dass es im Falle einer Kündigung eines besonderen Kündigungsgrundes bedarf. Das Kündigungsschutzgesetz, das für eine Kündigung einen besonderen Kündigungsgrund voraussetzt, findet - ebenso wie der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte - erst nach einem Zeitraum von 6 Monaten Anwendung. Von dem ersten Tag der Probezeit an kommt jedoch das besondere Kündigungsverbot im Falle einer Schwangerschaft gemäß § 9 MuSchG zur Anwendung.

So funktioniert die Kündigung

Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt zwei Wochen, soweit die Probezeit einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. Eine ausdrückliche Vereinbarung der kurzen Kündigungsfrist ist nicht erforderlich. Sie folgt aus der Probezeitabrede. Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es nur darauf an, dass der Zugang vor Ablauf der Probezeit erfolgt, auch wenn der Beendigungszeitpunkt aufgrund der Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit liegt. Somit käme eine Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit in Betracht.

Betriebsrat einkalkulieren

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn ein Betriebsrat besteht. Auch im Falle einer Probezeitkündigung ist der Betriebsrat über die Kündigungsgründe vor Ausspruch der Kündigung zu unterrichten. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat dann eine Überlegungsfrist von einer Woche, ob er der Kündigung zustimmt. Die Wochenfrist ist bei der Probezeitkündigung entsprechend zu berücksichtigen.

Alternative: "befristeter Arbeitsvertrag"

Nach Ablauf eines Zeitraums von 6 Monaten ist eine Verlängerung der Probezeit, ohne dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen eingreifen, nicht möglich. Ist der Arbeitgeber sich nach Ablauf dieses Zeitraums noch nicht sicher, ob er den Arbeitnehmer unbefristet weiterbeschäftigen möchte, kommt der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu einem wenige Monate späteren Beendigungsdatum in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall der Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.

Der Arbeitgeber sollte sich vor der Vereinbarung der Probezeit überlegen, ob der Zeitraum von 6 Monaten im Falle einer unbefristeten Beschäftigung ausreichend ist, um den Arbeitnehmer zu beurteilen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass diese Zeit zu kurz ist, so ist statt des Abschlusses eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einer vereinbarten Probezeit der Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu empfehlen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist bei einer Neueinstellung eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes rechtlich möglich.

Autor: Dr. Marcus Longino

Der Autor ist Rechtsanwalt der Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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