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Urteil

Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Der BGH hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Künftig können GmbH-Geschäftsführer Kündigungsschutz genießen.

Ein Grundsatz-Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) bestimmt, dass die Vertragsparteien einer GmbH im Geschäftsführerdienstvertrag ab sofort Regelungen zum Kündigungsschutz vereinbaren können. Das sei der Gesellschafterversammlung einer GmbH erlaubt, weil die Vertragsparteien ihre Vereinbarungen grundsätzlich frei gestalten können.

Damit ändert sich die bisherige Rechtslage deutlich, betont Volker Schneider, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Wuppertal. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) habe GmbH-Geschäftsführer bislang trotz ihres Angestelltenstatus nicht als Arbeitnehmer betrachtet. Also konnten die GmbH-Geschäftsführer sich auch nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen.

Sehr lange ist laut Schneider unklar gewesen, ob Geschäftsführer durch eine Vereinbarung im Geschäftsführerdienstvertrag die Geltung des KSchG erreichen können. Bislang hätten die Gerichte das abgelehnt, weil es nicht den Prinzipien des GmbH-Rechts entspreche.

Schneider zufolge können neben den Regeln des KSchG auch andere Vereinbarungen getroffen werden, zum Beispiel kann das Ende des Arbeitsverhältnisses auf eine außerordentliche Kündigung beschränkt oder eine sehr lange Kündigungsfrist vereinbart werden.

Derartige Vereinbarungen könnten jedoch weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen, warnt Schneider und empfiehlt bei der Begründung von neuen Anstellungsverträgen und der Überprüfung bereits bestehender Verträge eine anwaltliche Beratung.

(bw)

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