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LAG-Urteil

Kurzarbeit Null: Was bedeutet das für den Urlaubsanspruch?

Wegen Kurzarbeit kürzte ein Betrieb den Urlaubsanspruch einer Mitarbeiterin. Doch die war nicht einverstanden und klagte. Wer bekam Recht?

Wegen Corona haben im letzten Jahr viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet. Zum Teil waren Mitarbeiter monatelang komplett zu Hause. Was das für die Urlaubsansprüche bedeutet, ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Jetzt hat sich ein Landesarbeitsgericht mit dem Thema befasst.

Der Fall: Eine Teilzeitbeschäftigte war 2020 mehrere Monate in Kurzarbeit, drei Monate musste sie überhaupt nicht arbeiten. Trotzdem bestand die Frau auf ihren vollen Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Ihr Arbeitgeber sah den Urlaubsanspruch mit 11,5 Urlaubstagen jedoch als erfüllt. Mangels Arbeitspflicht während der Kurzarbeit seien keine Urlaubsansprüche entstanden.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab dem Arbeitgeber Recht. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit sei der Urlaub um 1/12 zu kürzen. Der Erholungsurlaub bezwecke, sich zu erholen. Das setze eine Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Das LAG Düsseldorf weist darauf hin, dass das Urteil europäischem Recht entspricht: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entsteht während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch nicht.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) schätzt die Sache anders ein: Die Argumentation und die Grundsätze, die der EuGH in den entsprechenden Urteilen nenne, lasse sich auf "Fälle konjunkturbedingter Kurzarbeit“, nicht übertragen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, Az. 6 Sa 824/20

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