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Bauvertragsrecht

Mängelhaftung: Was gilt, wenn der Lieferant aus dem Ausland kommt?

Handwerker haben bei mangelhaftem Material gegenüber ihrem Lieferanten Anspruch auf die Ein- und Ausbaukosten. Gilt das auch, wenn der Lieferant aus dem Ausland kommt?

Auf einen Blick:

  • Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt die freie Vertragswahl.
  • Schließen Handwerker mit einem ausländischen Lieferanten einen Vertrag, muss deshalb nicht zwingend deutsches Recht zur Anwendung kommen.
  • Handwerker profitieren daher nicht unbedingt von ihren neuen Rechten, die sie durch die Änderungen bei der Mängelhaftung seit Jahresanfang haben.
  • Ob deutsche Gerichte bei einem möglichen Rechtsstreit zuständig sind, können Handwerker anhand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten herausfinden.

Bei fehlerhaftem Material hatten Handwerker gegenüber Lieferanten bislang nur Anspruch auf Materialersatz. Das hat sich mit dem neuen Bauvertragsrecht zum 1. Januar 2018 grundlegend geändert. Denn seither haben Handwerker auch Anspruch auf die Kosten für Ein- und Ausbau – zumindest dann, wenn die Lieferanten aus Deutschland kommen. Beziehen Handwerker ihr Material aus dem Ausland, nutzen ihnen die neuen Rechte nicht unbedingt.

Was freie Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verträgen bedeutet

„Nach internationalem Privatrecht (IPR) können die Vertragsparteien frei wählen, welches Recht gelten soll“, erklärt Baurechtler Manfred Raber das Problem. Das bedeutet: Schließt ein deutscher Handwerker beispielsweise einen Vertrag mit einem italienischen Lieferanten, könnten sich die Vertragsparteien entweder auf die Anwendung des deutschen oder des italienischen Rechts einigen.

„In der Regel setzen sich die Lieferanten bei der Rechtswahl durch“, sagt der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Entscheidet sich der Lieferant für das italienische Recht, müssen diese Regeln grundsätzlich angewendet werden. Kommt es zu einem Rechtsstreit, ist in so einem Fall grundsätzlich die italienische Justiz zuständig. Das gilt auch, wenn sich das vom Handwerker verbaute Material später als mangelhaft erweist. „Handwerker können sich dann nicht auf ihre Rechte beziehen, die sie durch die Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung bekommen haben“, betont der Rechtsanwalt.

Anders kann die Sache aussehen, wenn der ausländische Hersteller eine Niederlassung in Deutschland hat. „Dann bieten Lieferanten vielleicht freiwillig das deutsche Recht an“, sagt Raber.

So lassen sich Rechts- und Gerichtsstand eines Lieferanten erkennen

Doch woran können Handwerker bei Vertragsabschluss überhaupt erkennen, welches Recht gilt? „Das steht in der Regel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf der Website des Herstellers“, sagt Raber. Darin sei meist auch der Gerichtsstand angeben – also der Ort, des zuständigen Gerichts.

Fehlen die Angaben zum Rechts- und Gerichtsstand in den AGB, greift automatisch das internationale Privatrecht. Das sieht für einen solchen Fall vor, dass Kaufverträge über bewegliche Sachen dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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