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Urteil

Mindestlohn: Unbezahltes Praktikum darf unterbrochen werden

Wenn ein Orientierungspraktikum aufgrund von Unterbrechungen länger als drei Monate dauert, muss nicht unbedingt Mindestlohn gezahlt werden.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für alle. Ausgenommen sind unter anderem Minderjährige, Auszubildende oder Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums. Wer allerdings ein freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung absolviert, das länger als drei Monate dauert, erhält den Mindestlohn. Doch wie berechnet sich die Dauer eines Praktikums? Diese Frage hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt.

Der Fall: Eine Frau vereinbarte mit der Betreiberin einer Reitanlage ein dreimonatiges Orientierungspraktikum als Pferdewirtin. Allerdings musste sie das Praktikum zwei Mal unterbrechen: Die Praktikantin war einige Tage krankgeschrieben und über Weihnachten vereinbarte sie mit der Betreiberin der Reitanlage Urlaub. Während dieser Zeit verständigten sich die beiden Frauen auf eine Verlängerung des Urlaubs, damit die Praktikantin auf anderen Pferdehöfen „Schnuppertage“ verbringen konnte. Das unbezahlte Praktikum verlängerte sich entsprechend. Die Praktikantin sah damit die Höchstdauer überschritten und verklagte die Betreiberin der Reitanlage auf die Zahlung von 5.491 Euro Mindestlohn.

Das Urteil: Das BAG entschied zugunsten der Arbeitgeberin. Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bestehe nicht, weil das Praktikum die Höchstdauer von drei Monaten nicht überschritten habe, urteilten die Richter. Unterbrechungen seien möglich, wenn es dafür persönliche Gründe gebe und die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen seien im Fall der Pferdewirt-Praktikantin gegeben.

BAG, Urteil vom 30. Januar 2019, Az.: 5AZR 556/17

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