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Steuern

Neue Hoffnung für Geländewagen und Pkw

Steuernachzahlungen für 2,8-Tonner? Geht es nach dem Fiskus, dann wird gezahlt. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Köln macht Hoffnung.

Viele Handwerker bekommen demnächst unliebsame Post vom Finanzamt. Die Rede ist von Kfz-Steuerbescheiden, die für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen hohe Nachzahlungen festsetzen. Doch ein Urteil des Finanzgerichts Köln macht Hoffnung.

Geländewagenbesitzer und Besitzer von großen Pkw ließen ihre Fahrzeuge in der Vergangenheit auflasten, um ein Gewicht von mehr als 2,8 Tonnen zu erreichen. Ihr Ziel war die gegenüber der Hubraumbesteuerung für Pkw deutlich günstigere Gewichtsbesteuerung für Lkw. Doch dieser Bonus wurde vom Gesetzgeber bereits am 1. Mai 2005 kassiert. Die Bescheide, die das Finanzamt derzeit verschickt, enthalten für viele Handwerker deshalb erstmals hohe Nachzahlungen für 2005 und eine stark gestiegene Steuerlast für 2006.

Doch ob das Finanzamt mit seiner Gesetzesänderung auf lange Sicht überhaupt durchkommt, hängt davon ab, wie das Finanzgericht Köln sich in dieser Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren äußert. Denn in einem ersten Verfahren hatten die Kölner Richter der Kfz-Steuer-Erhöhung für einen Geländewagen Typ Land Rover eine Absage erteilt. Sobald ein Fahrzeug nämlich als Mehrfachfahrzeug (AF) oder als Geländefahrzeug (G) eingestuft ist, ist nach einer EU-Richtlinie vom 6. Februar 1970 bei der Ermittlung der Kfz-Steuer die Gewichtsbesteuerung heranzuziehen. Dass der deutsche Gesetzgeber sich mit einer nationalen Regelung über geltendes Europäisches Recht hinwegsetzt, halten die Richter für EU-verfassungswidrig.

Tipp: Haben Sie also einen Kfz-Steuerbescheid für ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen mit einer deutlich höheren Kfz-Steuerfestsetzung erhalten, haben Sie vier Wochen Zeit, hiergegen Einspruch einzulegen. Weisen Sie auf das Urteil des Finanzgerichts Köln hin und beantragen Sie zur endgültigen Klärung ein Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens. Nur so wahren Sie sich Ihre Chancen darauf, bei einem positiven Richterspruch Steuern zurückzubekommen.

Urteil des Finanzgerichts Köln: Aktenzeichen 6 V 3715/05.

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