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Steuern

Neue Pflichtangaben auf Bewirtungsbelegen

Augen auf bei Bewirtungsbelegen: Sie müssen elektronisch erstellt werden – und für den Betriebsausgabenabzug wichtige Angaben enthalten.

Bewirtungsbelege als Betriebsausgaben erkennt das Finanzamt nur an, wenn die Belege strenge Vorgaben erfüllen. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug.

Seit 1. Juli 2021 müssen die Belege nun weitere Informationen enthalten, falls der Bewirtungsbetrieb über eine elektronische Kasse verfügt. Dann dürfen die Belege nicht mehr händisch ausgestellt werden und müssen Infos zur technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten: die Transaktionsnummer und die Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls. Alternativ können die TSE-Angaben als QR-Code auf dem Beleg ausgedruckt werden.

Da noch nicht jeder Bewirtungsbetrieb seine elektronische Kasse mit einer TSE aufgerüstet hat, sollen sich die Finanzämter noch bis Ende 2022 kulant zeigen: Für bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellte Bewirtungsbelege sei der Betriebsausgabenabzug unabhängig von diesen Angaben zulässig, schreibt das Bundesfinanzministerium in einem aktualisierten Schreiben zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungsbelegen. (IV C 6 - S 2145/19/10003 :003)

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