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Arbeitsrecht

Mutterschutzgesetz: Diese Pflichten sind für Arbeitgeber neu

Beschäftigungsverbot nach der Geburt und genehmigungspflichtige Arbeitszeiten: Beim Mutterschutz müssen Arbeitgeber jetzt neue Regeln beachten.

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Es gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Damit Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten können, sollen Frauen ihnen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin unverzüglich mitteilen.

Diese Änderungen müssen Arbeitgeber unter anderem beachten:

  • Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung beschäftigt werden.
  • Nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen (bzw. zwölf Wochen bei Früh- und Mehrgeburten).
  • An Sonn- und Feiertagen ist eine Beschäftigung nur mit Einwilligung der Mitarbeiterin zulässig.
  • Für die Arbeit nach 20 Uhr und maximal bis 22 Uhr ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich.
  • Eine Kündigung ist vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung bis auf wenige Ausnahmen nicht erlaubt.
  • Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen (Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter)
  • Bereits im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Beurteilung muss er grundsätzlich überprüfen, ob im Betrieb besondere Schutzmaßnahmen für schwangere oder stillende Frauen erforderlich sind.
  • Zusätzlich ist bei Schwangeren eine vertiefte Gefährdungsbeurteilung ihres Arbeitsplatzes vorgeschrieben (z.B. in Bezug auf Lärm, Kälte oder Nässe).

Mehr Informationen finden sich in der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“, die man auf der Website des Bundesfamilienministeriums bestellen oder herunterladen kann.

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