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Betriebsgröße

Achtung Prüfung

Ab dem 01.01.98 gelten neue Merkmale für die Einordnung der Betriebe in verschiedene Größenklassen zur steuerlichen Betriebsprüfung. Die Einstufung ist für die Dauer und die Häufigkeit der Betriebsprüfung entscheidend. Eingeteilt wird in die Klassen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe. Für die letzten drei Klassen erstreckt sich die Prüfung grundsätzlich auf die letzten drei Jahre. Die sogenannten Großbetriebe werden laufend geprüft. Unterschiede gibt es auch bei der Prüfungshäufigkeit. Je kleiner das Unternehmen ist, um so seltener wird es vom Finanzamt geprüft. Nach der Statistik werden Mittelbetriebe alle 11,5 Jahre und Kleinbetriebe alle 24,2 Jahre geprüft. Maßgebend für die Einteilung ist die Höhe des Umsatzes und des steuerlichen Gewinns. Ebenso spielt der Wirtschaftszweig eine Rolle. Die nachfolgende Tabelle listet die ab 1998 gültigen Grenzwerte auf. Die Betriebe fallen erst in die jeweilige Klasse, wenn eines der genannten Kriterien überschritten ist. Werden die Grenzwerte für Kleinbetriebe unterschritten, handelt es sich um einen sogenannten Kleinstbetrieb.

Art

Merkmal

Großbetrieb

Mittelbetrieb

Kleinbetrieb

Handelsbetrieb

Umsatz oder

11,8 Mio.

1,4 Mio.

250.000

Steuerlicher Gewinn

460.000

90.000

48.000

Fertigungsbetrieb

Umsatz oder

6,7 Mio.

825.000

250.000

Steuerlicher Gewinn

410.000

90.000

48.000

Freie Berufe

Umsatz oder

6,7 Mio.

1,25 Mio.

250.000

steuerlicher Gewinn

875.000

200.000

48.000

Andere Leistungsbetriebe

Umsatz oder

8,25 Mio.

1,1 Mio.

250.000

steuerlicher Gewinn

460.000

90.000

48.000

Land- und Forstwirte

Wirtschaftswert selbstbew. Flächen oder

275.000

135.000

60.000

steuerlicher Gewinn

160.000

85.000

48.000

Ferner gibt es eine Sonderregelung für sogenannte Einkunftsmillionäre: Steuerzahler mit Einkünften von über einer Million Mark gelten als "Großbetrieb". Zu den maßgeblichen Einkünften zählen Arbeitslöhne und Gehälter, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie die sonstige Einkünfte (insbesondere Renten). Bei der Zusammenrechnung der Einnahmen aus den oben genannten Einkunftsarten für die Berechnung des Grenzwerts von einer Million Mark, bleiben Verluste außen vor.

Der Prüfung der Millionäre wurde nunmehr besondere Aufmerksamkeit gewidmet, damit künftig eventuelle Steuerausfälle, z.B. durch Vermögensverschiebungen ins Ausland, Beteiligungen an Immobilienfonds, Schiffs- oder Flugzeugbeteiligungen ect., vermieden werden können beziehungsweise die Steuern rechtzeitig in der richtigen Höhe festgesetzt werden können.

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