Ab dem 01.01.98 gelten neue Merkmale für die Einordnung der Betriebe in verschiedene Größenklassen zur steuerlichen Betriebsprüfung. Die Einstufung ist für die Dauer und die Häufigkeit der Betriebsprüfung entscheidend. Eingeteilt wird in die Klassen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe. Für die letzten drei Klassen erstreckt sich die Prüfung grundsätzlich auf die letzten drei Jahre. Die sogenannten Großbetriebe werden laufend geprüft. Unterschiede gibt es auch bei der Prüfungshäufigkeit. Je kleiner das Unternehmen ist, um so seltener wird es vom Finanzamt geprüft. Nach der Statistik werden Mittelbetriebe alle 11,5 Jahre und Kleinbetriebe alle 24,2 Jahre geprüft. Maßgebend für die Einteilung ist die Höhe des Umsatzes und des steuerlichen Gewinns. Ebenso spielt der Wirtschaftszweig eine Rolle. Die nachfolgende Tabelle listet die ab 1998 gültigen Grenzwerte auf. Die Betriebe fallen erst in die jeweilige Klasse, wenn eines der genannten Kriterien überschritten ist. Werden die Grenzwerte für Kleinbetriebe unterschritten, handelt es sich um einen sogenannten Kleinstbetrieb.
Art
Merkmal
Großbetrieb
Mittelbetrieb
Kleinbetrieb
Handelsbetrieb
Umsatz oder
11,8 Mio.
1,4 Mio.
250.000
Steuerlicher Gewinn
460.000
90.000
48.000
Fertigungsbetrieb
Umsatz oder
6,7 Mio.
825.000
250.000
Steuerlicher Gewinn
410.000
90.000
48.000
Freie Berufe
Umsatz oder
6,7 Mio.
1,25 Mio.
250.000
steuerlicher Gewinn
875.000
200.000
48.000
Andere Leistungsbetriebe
Umsatz oder
8,25 Mio.
1,1 Mio.
250.000
steuerlicher Gewinn
460.000
90.000
48.000
Land- und Forstwirte
Wirtschaftswert selbstbew. Flächen oder
275.000
135.000
60.000
steuerlicher Gewinn
160.000
85.000
48.000
Ferner gibt es eine Sonderregelung für sogenannte Einkunftsmillionäre: Steuerzahler mit Einkünften von über einer Million Mark gelten als "Großbetrieb". Zu den maßgeblichen Einkünften zählen Arbeitslöhne und Gehälter, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sowie die sonstige Einkünfte (insbesondere Renten). Bei der Zusammenrechnung der Einnahmen aus den oben genannten Einkunftsarten für die Berechnung des Grenzwerts von einer Million Mark, bleiben Verluste außen vor.
Der Prüfung der Millionäre wurde nunmehr besondere Aufmerksamkeit gewidmet, damit künftig eventuelle Steuerausfälle, z.B. durch Vermögensverschiebungen ins Ausland, Beteiligungen an Immobilienfonds, Schiffs- oder Flugzeugbeteiligungen ect., vermieden werden können beziehungsweise die Steuern rechtzeitig in der richtigen Höhe festgesetzt werden können.