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Impressum

Neue Regeln fürs Impressum

Seit März gelten neue Vorgaben für das Web-Impressum. Die nächste Abmahnwelle wegen Pflichtverstößen droht. So sind Sie mit Ihrem Online-Auftritt auf der sicheren Seite.

Telemediengesetz (TMG) heißt das neue Regelwerk. Es löst das Teledienstegesetz (TDG) und andere einschlägige Vorschriften ab. Der Gesetzgeber setzt damit eine europäische Richtlinie um. Das TMG trifft im Prinzip jeden, der eine Website hat. Die Vorgaben sind jedoch gestaffelt je nach dem welcher Zweck mit dem Angebot im Internet verfolgt wird.

Und so sieht die Staffelung aus: Pflicht ist ein Impressum, wenn die Website nicht ausschließlich privaten Zwecken dient. Bei weiterreichenden Online-Angeboten ohne kommerzielle Ausrichtung genügt ein "eingeschränktes" Impressum. Name und Anschrift des Anbieters reichen in dem Fall. Wo Geschäfte angebahnt oder abgewickelt werden, wie auf Handwerker-Seiten, greift in vollem Umfang der Paragraf 5 des neuen TMG.

Was ändert sich für Betriebe? "Der Pflichtenkatalog ist um ein paar Punkte erweitert worden. Im Großen und Ganzen aber bleibt alles beim Alten", erklärt Rechtsanwalt Johannes Richard. Der Spezialist für Online-Recht aus Rostock rät Chefs die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, ihr Impressum zu prüfen. "Es kommt immer wieder zu Abmahnungen, weil grundlegende Angaben fehlen", sagt Richard. Gerade erst habe es einen kleinen Baubetrieb in Rostock erwischt. Folge? "650 Euro Abmahngebühr plus strafbewährte Unterlassungserklärung." Die Gefahr sei groß, dass eine neue Abmahnwelle übers Land schwappt.

Typische Patzer auf Handwerker-Seiten: "Da fehlt oft der Hinweis auf berufsrechtlichen Regelungen wie die Handwerksordnung", berichtet Richard. Auch versäumten es viele Unternehmer, ihre Berufsbezeichung und die Handwerkskammer anzugeben. Abmahnvereine oder böswillige Konkurrenten hätten in solchen Fällen leichtes Spiel.

Achtung, Abmahner!

Neue Angriffspunkte für Abmahner: Laut TMG gilt es, das Stamm- und Grundkapital auszuweisen, sofern Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden. Außerdem muss der Chef im Impressum darauf hinweisen, wenn sich sein Unternehmen in Abwicklung oder Liquidation befindet.

Ein weiterer potenzieller Angriffspunkt ist die "Wirtschaftsidentifikationsnummer". Sie kann man allerdings noch außer Acht lassen. Denn "die Nummer gibt es bis dato gar nicht", betont Richard. Der Fiskus habe noch nicht mal die so genannte persönliche Identifikationsnummer vergeben eine Voraussetzung. Experten rechnen damit, dass die wirtschaftliche Identifikationsnummer erst nächstes Jahr eingeführt wird.

Vorsicht bei Werbe-Mails!

Woran sich Handwerksbetreibe schon jetzt halten müssen, zeigt die Übersicht

Im Auge behalten sollten Unternehmer außerdem den Paragraf 6 des neuen Regelwerks. Darin finden sich die "besonderen Informationspflichten" bei kommerziellen E-Mails. Danach müssen Werbe-Mails oder ähnliche Botschaften für den Empfänger "klar als solche zu erkennen sein". In der Kopf- oder Betreffzeile dürfe "weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden", heißt es. Auch hier gilt: Wer sich nicht an die Vorschriften hält, zahlt bis zu 50.000 Euro Bußgeld.

Diese "Allgemeinen Informationspflichten" müssen Dienste-Anbieter im Web-Impressum nach Paragraf 5 TMG auflisten (s. a. Link "Paragraf 5"):

Name und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind. Eine Postfach-Adresse reicht nicht. Bei juristischen Personen ist die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte anzugeben. Gegebenenfalls sind Angaben zum Stamm- und Grundkapital erforderlich (s. Link: "TMG, Paragraf 5").

Angaben für die elektronischen Kontaktaufnahme. Dazu gehört auf jeden Fall eine E-Mail-Adresse. Experten raten, auch eine Telefonnummer anzugeben.

Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind erforderlich, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten und erbracht wird, die eine behördliche Zulassung voraussetzt. Betroffen sind zum Beispiel die Webseiten von Bauträgern. Es empfiehlt sich, zur Homepage der Aufsichtsbehörde zu verlinken.

Einträge in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister. Und die entsprechende Registernummer.

Gesundheitshandwerke, Ingenieur- und Architekturbüros müssen angeben:

die Kammer, der sie angehören

die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem diese verliehen worden ist

die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen. Und der Hinweis, wie diese zugänglich sind etwa über eine Verlinkung

Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Paragraf 27a des Umsatzsteuergesetzes, wenn der Betrieb eine solche besitzt. Oder eine "Wirtschafts-Identifikationsnummer" nach Paragraf 139c der Abgabenordnung.

Angaben über Abwicklung oder Liquidation bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Links:

TMG, Inhaltsverzeichnis (bundesrecht.juris.de)

TMG, Paragraf 5

TMG, Paragraf 6

www.internetrecht-rostock.de

(mfi)

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