Auf einen Blick:
- Seit 1. Januar 2024 können sich GbRs in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen. Der Eintrag ist freiwillig, doch manche Rechtsgeschäfte sind nur mit einem Registereintrag möglich.
- Gesellschaften, die eingetragen sind, müssen bestimmte Änderungen in der GbR an das Register melden. Zudem ist ein Transparenzregistereintrag Pflicht.
- Die Ersteintragung im Register kostet etwa 300 Euro. Bei Änderungen können weitere Kosten anfallen.
Seit dem 1. Januar 2024 ist das modernisierte Personengesellschaftsrecht in Kraft: Dadurch gibt es umfassende Änderungen, die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) betreffen. Laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) betreffen sie Neugründungen und bestehende Betriebe. Die wichtigsten Neuerungen hat die Handwerksorganisation in einem Merkblatt zusammengefasst.
Für wen sind die Neuerungen relevant?
Im Handwerk hat die GbR laut ZDH „einen gewissen Stellenwert“. Diese Form der Personengesellschaft sei zum Beispiel bei Arbeitsgemeinschaften im Baubereich zu finden, die für eine begrenzte Zeit bestehen. Sie komme aber auch bei Zusammenschlüssen von Kleingewerbebetreibenden vor, die für unbestimmt Zeit bestehen.
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Neues Register: Für wen der Eintrag jetzt Pflicht ist?
Mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber zum Jahreswechsel ein neues Gesellschaftsregister geschaffen. Laut ZDH ist der Eintrag für Betriebe freiwillig. Bestimmte Rechtsgeschäfte könnten GbRs aber nur durchführen, wenn sie im neuen Register eingetragen sind. Daher bestehe in den folgenden drei Fällen faktisch eine Eintragungspflicht:
- Grundstückserwerb: Nach neuem Recht werde die GbR unter ihrem Namen als Grundstücksberechtigte eingetragen, so der ZDH. Das gehe aber nur, wenn die Gesellschaft im neuen Register eingetragen ist.
- GbR übernimmt Gesellschaftsanteile: Wenn eine GbR Anteile an einer neuen oder einer bereits im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft erwerben will, sei ebenfalls ein Gesellschaftsregistereintrag erforderlich. Bestand die Gesellschaftsbeteiligung schon vor dem 1. Januar 2024, sei eine Eintragung zwar unmittelbar nicht erforderlich. Dennoch empfiehlt der ZDH sie, um „zukünftig handlungsfähig zu sein und Änderungen bestehender Eintragungen im Handelsregister vornehmen zu können“.
- Umwandlungen: Wenn eine Gesellschaft auf Grundlage des Umwandlungsrechts restrukturiert werden soll, geht das nur mit einem Registereintrag. Möglich sind dann zum Beispiel eine Verschmelzung oder eine Umwandlung.
Wie können sich Betrieben ins Register eintragen lassen?
Das Gesellschaftsregister wurde laut ZDH bei den Amtsgerichten eingerichtet. Bei der Erstanmeldung seien folgende Angaben erforderlich:
- Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft,
- Angaben zu jedem Gesellschafter,
- Angaben zur Vertretungsbefugnis sowie
- eine Versicherung, dass die Gesellschaft nicht schon im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Sobald die Gesellschaft im Register eingetragen ist, ist sie laut Gesetz verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.
Was kostet der Registereintrag?
Betriebe, die sich im neuen Gesellschaftsregister eintragen lassen, müssen laut Bundesjustizministerium mit Notar- und Gerichtskosten von etwa 300 Euro rechnen. Der ZDH geht davon aus, dass diese Summe nur bei der Erstanmeldung fällig wird. Bei Änderungen im Gesellschafterbestand und sonstigen Anmeldevorgängen sei mit von Kosten zwischen 100 und 209 Euro auszugehen.
Welche Pflichten haben eingetragene Pflichten sonst noch?
Durch den Registereintrag kommen auf Betriebe laut ZDH weitere Pflichten zu. Dazu gehöre zum Beispiel die Verpflichtung, bestimmte Änderungen an das Gesellschaftsregister zu melden. Das gelte zum Beispiel, wenn
- sich der Name der eingetragenen Gesellschaft ändert,
- der Sitz der GbR an einen anderen Ort verlegt wird,
- es eine neue Anschrift gibt,
- sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters ändert,
- Gesellschafter ausscheiden oder neu in die GbR eintreten.
Der ZDH weist zudem darauf hin, dass im Gesellschaftsregister eingetragene Betriebe verpflichtet sind, die Meldung zum Transparenzregister vorzunehmen. Grund dafür sei, dass der Gesellschaftsregistereintrag keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten enthalte.
Können Betriebe den Registereintrag freiwillig löschen lassen?
Der Eintrag ins neue Gesellschaftsregister ist zwar grundsätzlich freiwillig. Doch auf eigenen Wunsch hin können Betriebe den Registereintrag nicht wieder löschen lassen. Laut Bundesjustizministerium liegt das daran, dass die durch den Eintrag erreichte Transparenz erhalten bleiben soll.
Weitere Infos zum neuen Gesellschaftsregister finden Sie auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerk (ZDH).
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