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GmbH

Geschäftsführer müssen für Ausfall vorsorgen

Geschäftsführer einer GmbH sind zur besonderen Vorsorge verpflichtet: Fallen sie unerwartet aus, so muss die GmbH handlungsfähig bleiben. Sonst droht umfassende Haftung.

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Fall klargemacht, wie weit die Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehen können: Sorgt er nicht für Vertretung, so haftet er mit seinem Privatvermögen.

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzverfahren. Ohne sich vorher um einen Vertreter oder eine andere Lösung zu kümmern, hatte der Mann im laufenden Verfahren eine Haftstrafe angetreten. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer für die Steuerschulden der GmbH voll in Haftung.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied: "Zu den Obliegenheiten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es jedoch auch Vorsorge dafür zu treffen, dass die GmbH im Falle der plötzlichen Verhinderung ihrer Geschäftsführer handlungsfähig bleibt", heißt es im Urteil. Zumindest hätte der Geschäftsführer aber einen Vertreter bestellen müssen oder notfalls seine Geschäftsführertätigkeit niederlegen müssen. Wer das unterlässt, handele grob fahrlässig.

(jw)

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