Bis zu 3.000 Euro Inflationsprämie – so viel können Betriebe ihren Mitarbeitenden bis zum 31. Dezember 2024 freiwillig zahlen. Wenn Arbeitgeber einige Regeln beachten, ist der Zuschuss sogar steuerfrei.
Für Arbeitgeber, die Tarif zahlen, ist die Inflationsausgleichsprämie allerdings nicht immer freiwillig. Denn es gibt inzwischen Tarifverträge, die eine Prämie für die Beschäftigten vorsehen – auch im Handwerk. Für zwei Gewerke sind die Tarifverträge sogar allgemeinverbindlich. Das bedeutet: Sie gelten auch für nicht tarifgebundene Betriebe.
Baugewerbe: Beschäftigte erhalten 2023 und 2024 eine Prämie
Im Baugewerbe zum Beispiel haben sich die Tarifpartner auf einen Inflationsausgleich von insgesamt 1.000 Euro verständigt, der in zwei Stufen an die Beschäftigten ausgezahlt wird. 2023 und 2024 erhalten sie jeweils 500 Euro.
Laut Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaft bekommen nicht nur Vollzeitbeschäftigte einen Inflationsausgleich. Teilzeitbeschäftigten wird die Prämie anteilig gewährt. Auszubildende erhalten 300 Euro – ebenfalls verteilt auf zwei Jahre, also 150 Euro in diesem Jahr und 150 Euro im kommenden Jahr.
Hinweis für Betriebe: Das Bundesarbeitsministerium hat den „Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie“ Mitte Juli 2023 für allgemeinverbindlich erklärt. Am 1. August wurde die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nun im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Soka Bau weist daraufhin, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages damit ab dem 7. März 2023 gelten.
Dachdeckerhandwerk: Keine Inflationsprämie für Minijobber
Die Tarifeinigung im Dachdeckerhandwerk sieht eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsprämie in Höhe von 950 Euro vor. Laut Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) sollen die Beschäftigten die Prämien in zwei Tranchen erhalten:
- Die erste Zahlung in Höhe von 475 Euro gab es bereits mit der Lohnabrechnung für Februar 2023.
- Die zweite Zahlung ist laut Tarifvertrag für die Lohnabrechnung im Februar 2024 vorgesehen, ebenfalls 475 Euro.
Dem ZVDH zufolge erhalten Minijobber keine Inflationsprämie, Teilzeitbeschäftigte im Dachdeckerhandwerk bekommen eine anteilige Zahlung und Azubis 35 Prozent.
Hinweis: Das Bundesarbeitsministerium hat den Tarifvertrag, der eine Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten im Dachdeckerhandwerk vorsieht, für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung wurde am 6. Juli 2023 hier im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Maler- und Lackiererhandwerk: Inflationssonderzahlung von 600 Euro
Auch die Tarifpartner im Maler- und Lackiererhandwerk haben sich im Dezember 2022 auf eine Inflationsprämie für die Beschäftigten verständigt. Dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz zufolge bekommen die gewerblichen Mitarbeitenden eine Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro, Teilzeitbeschäftigte erhalten die Prämie anteilig und bei tarifgebundenen Azubis beträgt sie 180 Euro.
Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen: Was bedeutet das?
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) kann Tarifverträge gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklären. Sie gelten dann bundesweit oder regional für alle Betriebe und Beschäftigten einer Branche – also auch für nichttarifgebundene Arbeitgeber.
Eine Liste mit allen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen (Stand: 1. Juli 2023) hat das Bundesarbeitsministerium unter bmas.de veröffentlicht.
Beitrag vom 21. Juni 2023, aktualisiert am 9. August 2023.
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