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Urteil

Schlussrechnung trotz Mängeln möglich

Unternehmer können auch nach Kündigung des Bauvertrages eine Sicherheit verlangen, wenn sie noch Mängeln beseitigen sollen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs erleichtert es vielen Bauunternehmern, Leistungen aus einem gekündigten Vertrag endgültig abzurechnen.

Unternehmer können auch nach Kündigung des Bauvertrages eine Sicherheit verlangen, wenn sie noch Mängeln beseitigen sollen. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 267/02) erleichtert es vielen Bauunternehmern, Leistungen aus einem gekündigten Vertrag endgültig abzurechnen.

Der Fall: Bauherr verweigert Sicherheit

Grundlage dieser Entscheidung war folgender Sachverhalt: Ein Bauunternehmen hatte aufgrund eines Pauschalvertrages Reihenhäuser schlüsselfertig zu erstellen. Vom Auftraggebers verlangte er eine Sicherheitsleistung gemäß Paragraf 648 a BGB für die zukünftigen Vergütungsansprüche. Weil der Bauherr die Sicherheit nicht erbrachte, stellte der Unternehmer die Arbeit ein. Der Bauherr kündigte daraufhin den Bauvertrag. Später geriet er tatsächlich in Insolvenz. Der Bauunternehmer verlangte für die bereits erbrachten Leistungen seinen Restwerklohn in Höhe von rund 315.000 Euro. Der Bauherr lehnte die Bezahlung wegen Mängeln ab und machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Es kam zu einer Art "Patt-Situation". Der Bauunternehmer war der Ansicht, er brauche Mängel nur nachzubessern, wenn ihm vorher eine Sicherheit gestellt werde. Der Bauherr war der Ansicht, er brauche nicht zu zahlen, da zuerst die Mängel beseitigt werden müssten und folglich brauche er auch keine Sicherheit zu stellen.

Das Urteil: Anspruch auf Sicherheit

Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass der Bauunternehmer trotz Kündigung noch Mängel an den bis dahin erbrachten Leistungen beseitigen müsse. Folglich stehe dem Bauherren ein Zurückbehaltungsrecht zu. Andererseits habe der Bauherr den Werklohn noch nicht voll bezahlt. Folglich müsste der Bauunternehmer für die Mängelbeseitigung in Vorleistung treten und könne eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.

Diese Situation kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes dadurch beendet werden, dass der Bauunternehmer unter Fristsetzung die Sicherheit verlangt. Läuft die Frist dann erfolglos ab, kann der Bauunternehmer die restliche Vergütung abrechnen und muss nicht mehr nachbessern. Ist er nicht bereit nachzubessern, kann er allerdings auch nicht die volle Vergütung verlangen, sondern muss mit Abzügen für Nachbesserungskosten oder Minderung rechnen.

Das Fazit: Lieber ein Ende mit Schrecken

In vielen Fällen bietet sich ein solches Vorgehen für den Bauunternehmer an, da Bauherren sehr häufig Mängeleinreden lediglich vorschieben, um sich ihrer Zahlungspflicht möglichst lange zu entziehen. Nachbesserungen seitens des Unternehmers machen dann keinen Sinn, weil zu befürchten steht, dass der Bauherr auch danach weitere Mängel behauptet.

Autor: Dr. Klaus Kemen

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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