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Urteil

Spesenbetrug ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Wer jahrelang ungenaue Spesenabrechnungen eines Mitarbeiters akzeptiert, kann ihn deswegen nicht plötzlich entlassen. Was in solchen Fällen zu tun ist, zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil.

Eine ungenaue Spesenabrechnung ist kein Grund für eine Kündigung. Jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber dieselbe Abrechnungspraxis über Jahre akzeptiert hat.

In dem vom Arbeitsgericht Cottbus verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer seinem Chef über mehrere Jahre hinweg regelmäßig Spesenabrechnungen eingereicht. Immer hatte er die für die Abrechnung relevanten Zeiten im Außendienst auf halbe oder volle Stunden gerundet. So sei er bei Aufnahme der Tätigkeit in die Anrechnung unterwiesen worden.

Alle diese Abrechnungen hat der Arbeitgeber anstandslos akzeptiert. Doch plötzlich kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ohne Vorwarnung fristlos und zur Sicherheit auch gleich noch fristgerecht. Denn anhand einer bestimmten Abrechnung regte sich bei ihm der Verdacht, der Angestellte hätte nicht minutengenau abgerechnet und sich unberechtigt Spesen erschleichen wollen.

Das Arbeitsgericht erkannte die Kündigung nicht an. Zwar könne die Falschangabe von Spesen, Arbeitszeit oder Arbeitsleistung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Weil der Arbeitgeber in dem Fall die Abrechnungen jedoch jahrelang akzeptiert hatte, hätte er zunächst eine für die Zukunft minutengenaue Abrechnungen verlangen und den Mitarbeiter abmahnen müssen.

(bw)

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