Seit 2006 können sich Existenzgründer freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Diesen Schutz können Unternehmer jedoch schnell wieder verlieren, wie jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat: Wer drei Monate mit den Beiträgen in Verzug gerät, fliegt raus.
Der Gesetzgeber habe den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses an die rechtzeitige Zahlung der Beiträge geknüpft, argumentierten die Richter. Darauf weise die Arbeitsagentur zu Beginn jeder Versicherung hin. Eine zusätzliche Mahnung durch die Bundesagentur für Arbeit sehe das Gesetz nicht vor.
Geklagt hatte eine Unternehmerin aus Köln. Sie hatte drei Monate lang die fälligen Beiträge in Höhe von 25 Euro nicht gezahlt, weil sie in finanzielle Nöte geraten war und unter psychischen Problemen litt. Als sie die Beiträge nachzahlen wollte, war es zu spät.
Weitere Infos:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.Oktober 2009, Az. 19 AL 74/08
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Broschüre der Bundesagentur für Arbeit
(jw)