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Der letzte Wille – eine Lebensaufgabe

Der letzte Wille – eine LebensaufgabeDer letzte Wille – eine Lebensaufgabe

Tragische Unglücksfälle, der Tod eines Unternehmers, sind nicht nur häufig Anlass für eine Betriebsnachfolge. Nachlässigkeit bei Erbangelegenheiten lassen auch einen Großteil der Übergaben scheitern. So mancher Fehler lässt sich jedoch leicht vermeiden.

Schon als Existenzgründer und Betriebsnachfolger sollte man den Ernstfall kühl durchkalkulieren. Nachlässigkeit bei Erbangelegenheiten kann sich bitter rächen und das an den Hinterbliebenen.

Ohne Testament ist der Betrieb in Gefahr

Etwa 31 Prozent aller Betriebsnachfolgen wird durch einen unvorhergesehen Anlass notwendig. Das belegt eine Studie des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung. Die Folgen sind fatal, weiß Rechstanwalt Hannspeter Riedel. Gerade nach den tragischen Unglücksfällen scheitere ein Großteil der Übergaben, weil der Unternehmensinhaber keine Vorsorge für akute Lebensrisiken getroffen habe: Kein oder ein unfachmännisches oder nicht situationsgerechtes Testament sei wie eine "Zeitbombe", die im Nachlass des Verblichenen tickt, warnt der Autor des Fachbuches "Unternehmensnachfolge".

Die großen Fehler vermeiden

Bei der Forumlierung tauchen immer wieder bestimmte Fehler auf, die den Bestand des Betriebes und die Versorgung der Hinterblieben gefährden.

Berliner Testament: Im so genannten Berliner Testament setzen die Eltern sich gegenseitig als Erben ein, die Kinder erben erst, nachdem das zweite Elternteil verstorben ist. Solange die Kinder minderjährig sind, wird so die risikobehaftete Erbengemeinschaft vermieden. Allerdings wird bei doppeltem Todesfall auch die Erbschaftssteuer doppelt fällig: Ruinös für den Betrieb kann das bei zwei Erbfällen sein, die kurzfristig hintereinander auftreten. Daher sollte der Unternehmer eine andere testamentarische Regelung finden, wenn die Kinder volljährig sind: Sobald der Betriebsnachfolger feststeht, sollte das gesamte Unternehmen auf ihn überschreiben werden; Geschwister und den Ehepartner sind aus dem Privatvermögen abzufinden.

Bürgschaften: Nach dem Tod des Bürgen gehen Bürgschaften auf seinen Erben über. Daher sollte im Testament extra festgelegt werden, dass die Bürgschaften ausschließlich auf den Betriebsnachfolger übergehen sollen.

Lebensgemeinschaften: Nichteheliche Lebenspartner gehen im Erbfall leer aus. Unternehmer, die in nichtehelichen Lebensgemeinschaften leben, sollten testamentarisch sicher stellen, dass der Partner versorgt ist.

Gesellschaftsvertrag: Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag müssen mit den testamentarischen Bestimmungen harmonieren. Ist das nicht der Fall, gilt der Gesellschaftsvertrag.

Testamentmappe: gewappnet für die Krise

Damit der Nachfolger das Unternehmen ohne Zeitverzug durch die Krisenzeit führen kann, braucht er die nötigen Unterlagen. Darum gehören in die Testamentsmappe:

Vollmachten, damit die Geschäfte auch dann weitergeführt werden können, wenn der Geschäftsführer vorübergehend ausfällt (Koma etc.),

eine vollständige Auflistung aller Vermögenswerte, insbesondere der Bürgschaften,

eine vollständige Auflistung der Bank- und Wertpapierkonten,

Versicherungsunterlagen,

das Familienstammbuch.

Das Testament sollte beim Notar hinterlegt sein oder an einem Ort, von dem mindestens eine Vertrauensperson Kenntnis hat.

Expertenrat nutzen

Das Verfassen von Unternehmertestamenten ist eine Wissenschaft für sich. Jedes Wort kann ernsthafte haftungs- und steuerliche Konsequenzen haben. Grund genug, das Testament möglichst im Beisein des betrieblichen Nachfolgers zusammen mit einem spezialisierten Juristen und einem Steuerberater zu verfassen.

Immer wieder aktualisieren

Auch danach sollte das Aktualisieren des Testaments so selbstverständlich zum Geschäftsjahr gehören, wie die Steuererklärung: Immer wieder müssen die Formulierungen an die betrieblichen und familiären Veränderungen angepasst werden.

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