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Urteil

Kürzung des Krankentagegeldes verboten

Versicherungen dürfen das Krankentagegeld nicht einseitig kürzen, wenn das Einkommen sinkt.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem behandelten Fall hatte ein selbstständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister geklagt. Er hatte eine private Kran­kentagegeldversicherung mit einem Tagessatz von 100 Euro abgeschlossen. Nachdem er seinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt hatte, kürzte die Versicherung jedoch das Tagegeld auf 62 Euro.

Die Versicherung berief sich dabei auf Paragraf 4, Absatz 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) aus dem Jahr 2009. Diese Klausel hat der BGH nun gekippt.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Klausel wegen „Intransparenz“ unwirksam. Sie gestatte es dem Versicherer, seine Leistung einseitig herabzusetzen, ohne die Interessen des Versicherten zu berücksichtigen. „Dadurch verliere der Versicherungsnehmer die Absicherung, die er durch seine Prämienzahlung habe erreichen wollen“, heißt es im Urteil.

Da die Klausel unwirksam ist, dürfe der Versicherer das Tagegeld nicht kürzen. Der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt diese Gerichtsentscheidung, „da derartige unverständliche Regelungen regelmäßig die Verbraucher massiv benachteiligen“. Der BdV fordert „den vollständigen Verzicht auf diese krude Regelung“. Zudem fordert der BdV die Versicherungswirtschaft auf, zügig die Bestandskunden über die Unwirksamkeit dieser Klausel zu informieren.

BGH: Urteil vom 6. Juli 2016, Az. IV ZR 44/15

(jw)

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