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Lebenslange Renten vermindern den Steuersatz

Lebenslange Renten vermindern den Steuersatz

Bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs sollte einiges beachtet werden: Erhält der Übergeber des Unternehmens eine Leibrente mit gleichbleibenden Zahlungen, so muss er er nur den so genannten Ertragsanteil versteuern. Und der liegt lediglich bei 32 Prozent.

Die Übertragung eines Betriebs ist als unentgeltlich anzusehen, wenn dem Betriebsübergeber lediglich wiederkehrende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Die Verpflichtung des Übernehmers, wiederkehrende Leistungen zu erbringen, wird nicht als Gegenleistung angesehen (BFH, Beschluss vom 5.7.1990, GrS 4-6/89). Werden hingegen Abstandszahlungen oder Gleichstellungsgelder an andere Angehörige bezahlt, geht die Finanzverwaltung nicht mehr von einer unentgeltlichen Übertragung aus.

Bei der unentgeltlichen Übertragung müssen die stillen Reserven im Unternehmen nicht aufgedeckt werden. Der Nachfolger übernimmt einfach die Buchwerte der betrieblichen Gegenstände eins zu eins, steigt also in die Bilanz der Vorgängers ein (§ 7 Abs. 1 EStDV). Beim Übergeber des Betriebs sind Leibrenten (gleichbleibende Zahlungen) nur mit einem bestimmten Teil, dem so genannten Ertragsanteil, zu versteuern. Dauernde Lasten (variable Zahlungen) sind hingegen in voller Höhe zu versteuern.

Die Versorgungsleistungen sind beim Übernehmer jedoch nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern lediglich als Sonderausgaben.

Beispiel: Ein Vater (60 Jahre alt) überträgt seinen Betrieb auf seinen Sohn. Der Sohn verpflichtet sich, seinem Vater eine lebenslange Leibrente in Höhe von 4.000 Mark monatlich zuzuwenden (jährlich also 48.000 Mark). Da es sich um eine Leibrente handelt, muss der Vater die Rente nur mit einem Ertragsanteil von 32 Prozent versteuern, also mit 15.360 Mark.

Variante: Würden die beiden eine dauernde Last vereinbaren, also Zahlungen, die nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) der Höhe nach variieren können, hat der Vater jährlich die gesamten 48.000 Mark zu versteuern.

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