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Fristen

Verjährungsfristen umgehen

Vor dem Jahreswechsel gilt es, noch eine wichtige Aufgabe zu erledigen: Handwerker sollten dringend alte Forderungen überprüfen, denn zum Jahresende verjähren viele von ihnen. Doch das können Unternehmer verhindern.

Nach neuem Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist seit 1. Januar 2002 nur noch drei Jahre. Früher waren es regelmäßig bis zu 30 Jahre. Betroffen sind zum Beispiel Schadensersatzansprüche, Zahlungsansprüche aus abstrakten Schuldanerkenntnissen, Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, Bereichungsansprüche und Lieferansprüche aus Kaufverträgen.

Für den Übergang hatte der Gesetzgeber zwar eine besondere Regelung getroffen. Diese Regelung läuft nun aber aus: Alle Altforderungen, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden und zu dem damaligen Zeitpunkt nicht verjährt waren, verjähren nun mit Ablauf des 31. Dezember 2004.

Aus diesem Grund sollte jedes Unternehmen dringend seine Forderungen rechtzeitig vor Jahresende überprüfen. Denn die Verjährung kann noch verhindert werden.

Neubeginn der Verjährung

Erkennt der Schuldner den Anspruch des Gläubigers an, so beginnt die Verjährung erneut. Als Anerkenntnis gelten zum Beispiel Abschlagszahlung, Zinszahlung und Sicherheitsleistung. Der Neubeginn der Verjährung bedeutet, dass die volle Verjährungsfrist erneut beginnt, unabhängig davon wie viel Verjährungszeit schon abgelaufen war.

Hemmung der Verjährung

Durch eine Klage kann der Gläubiger die Verjährung seinerseits verzögern. Das ist zum Beispiel durch Klageerhebung, Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides und Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren möglich. Durch diese so genannte Hemmung wird die Verjährung lediglich unterbrochen und anschließend -sechs Monate nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens - fortgesetzt.

Um die Verjährung zu hemmen, genügt es, wenn die entsprechenden Anträge bis spätestens 31. Dezember 2004 beim Gericht eingegangen sind. Die Zustellung etwa der Klage oder des Mahnbescheids kann später erfolgen vorausgesetzt, dass die Zustellung in angemessener Zeit erfolgt.

Hemmung nur mit vollständigen Unterlagen

Die Anträge müssen sämtliche notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Im Mahnbescheidsantrag muss zum Beispiel die Forderung richtig und vollständig bezeichnet werden. Ist unklar, welche Forderung durch den Mahnbescheidsantrag geltend gemacht wird, tritt keine Verjährungshemmung ein. Zudem muss die gesamte Forderung geltend gemacht werden, den andernfalls verjähren die anderen Teilforderungen.

Autor: Dr. Thomas Jilg

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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