Zum Jahreswechsel treten etliche Neuregelungen in Kraft, die Auswirkungen auf das Handwerk haben. Ein Überblick.
Im Sommer kam der Vorschlag der Mindestlohnkommission, im November hat die Bundesregierung ihn umgesetzt: Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt er bei 12 Euro. Damit sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens diese Vergütung zu zahlen. Höhere Stundensätze aus Branchenmindestlöhnen oder Tarifverträgen bleiben davon unberührt.
Auswirkungen hat die Erhöhung auch auf Minijobber, falls sie nach Mindestlohn bezahlt werden. Die monatliche Verdienstgrenze erhöht sich ab Januar von 520 Euro auf 538 Euro monatlich, die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.
Wichtig: Seit Oktober 2022 sind Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze miteinander verbunden, an der Arbeitszeit der Minijobber ändert sich also nichts.
Zum 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn nochmals erhöht und steigt dann auf 12,82 Euro pro Stunde.
In der Dachdeckerbranche steigen die Löhne ebenfalls: Ab dem ersten Januar verdienen ungelernte Arbeitskräfte 13,90 Euro (Mindestlohn 1), Mitarbeitende mit Ausbildungsabschluss müssen mindestens 15,20 Euro pro Stunde (Mindestlohn 2) erhalten. Wie beim gesetzlichen Mindestlohn folgt auch hier zum 1. Januar 2025 die zweite Stufe auf dann 14,35 Euro und 16 Euro.
Auszubildende können sich 2024 über mehr Geld freuen: Die Mindestvergütung steigt ab 1. Januar um 41 Euro pro Lehrling und Monat. Betriebe müssen ihren Azubis im 1. Lehrjahr eine monatliche Vergütung von mindestens 649 Euro zahlen, im 2. Lehrjahr werden es 766 Euro pro Monat. Bei Azubis im 3. Lehrjahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung 876 Euro pro Monat und im 4. Lehrjahr steigt sie auf 909 Euro. Auch hier gilt: Anderslautende Regelungen aus Tarifverträgen haben Vorrang.
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Höhere Kosten kommen auf Baubetriebe zu: Die Wegezeitentschädigung für ihre Mitarbeitenden steigt zum 1. Januar um 1 Euro pro Tag. Hintergrund: Handwerker, die auf einer Baustelle arbeiten und abends wieder nach Hause fahren, erhalten als Wegezeitentschädigung einen steuer- und sozialabgabenfreien Verpflegungszuschuss, denn diese Zeiten werden nicht tariflich bezahlt.
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt für das Jahr 2024:
Mehr Informationen zur Wegezeitentschädigung und Berechnungsbeispiele finden Sie hier.
Lange umstritten, nun wird es wirksam: Das Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende hin zu mehr erneuerbaren Energien beim Heizen beschleunigen. Das hat Auswirkungen auf SHK-Betriebe.
Bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese Anlagen ab 2029 einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Ab 2029 muss dieser Anteil mindestens 15 Prozent betragen, ab 2035 dann 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent.
Zudem kommen auf SHK-Betriebe schon 2024 neue Beratungspflichten zu. Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat müssen sie ihre Kunden vor dem Einbau einer brennstoffbetriebenen Heizungsanlage über zwei Dinge aufklären:
Ab 1. Januar können Betriebe Unfälle und Berufskrankheiten von Mitarbeitenden elektronisch melden. Möglich wird dies über das Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Änderung geht auf die Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung zurück.
Zur Pflicht wird die elektronische Meldung ab 1. Januar 2028 für alle Betriebe. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Das bedeutet: Bis Ende 2027 können Unfall- und Krankheitsanzeigen neben der elektronischen Variante auch als Papierform eingereicht werden. Die Musterformulare stehen online zum Ausdrucken zur Verfügung. Ab 2028 sollen sie nicht mehr verfügbar sein.
Zum 1. Januar 2024 ändert sich die Zahl der Tage, die sich Eltern wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankenpflegegeld beziehen dürfen. In den Jahren 2024 und 2025 sind es 15 Tage pro Kind und Elternteil, sowie 30 Tage für Alleinerziehende. Dabei dürfen Eltern pro Jahr maximal 35 Tage in Anspruch nehmen, Alleinerziehende 70. Der Anspruch gilt zudem nur, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist.
Damit endet die Ausnahmeregelung, die wegen der Corona-Pandemie in den Jahren 2022/23 eine Zahl von 30 Tagen pro Kind erlaubte. Zuvor waren es pro Kind und Elternteil 10 Tage gewesen.
Die Westbalkan-Regelung ermöglicht Arbeitgebern, Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien und Serbien einzustellen. Die Befristung der Regelung wurde schon im November aufgehoben. Ab 1. Juni 2024 steigt dann auch das Kontingent der Arbeitskräfte, die kommen dürfen, von 25.000 auf 50.000.
Einreisen darf allerdings nur, wer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorweisen kann und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Anträge darauf müssen in der deutschen Botschaft des Heimatlandes gestellt werden. Unterstützung für Arbeitgeber gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.
Zum 1. Juli 2024 ändern sich die Vorschriften für das Aufstellen von Baugerüsten. Bislang durften 22 Gewerke Schutzgerüste zur Ausführung ihrer Arbeit aufstellen oder aufstellen lassen, darunter Maler, Dachdecker, Elektrotechniker und Tischler. Ab dem Stichtag dürfen dies nur noch Gerüstbauer.
Ausnahme: Andere Bauhandwerke dürfen weiterhin Arbeits-und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie „zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeit“ beitragen. Wer aber Gerüstbauleistungen isoliert anbieten will, muss für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Sei das nicht der Fall, könnten sie eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung beantragen, teilt der Bundesverband der Gerüstbauer mit.
Dieses Jahr können Sie Ihre Mitarbeitenden noch steuerfrei unterstützen: Noch können Sie Ihre Mitarbeitenden steuerfrei unterstützen. Bis Ende Dezember 2024 dürfen Sie die Inflationsprämie von 3.000 Euro zahlen. Das gilt nur, falls Sie bislang noch keine Prämie gezahlt haben. Wie hoch und in wie viel Tranchen Sie zahlen, ist dabei Ihnen überlassen.
Mehr zur Inflationsprämie finden Sie hier.
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