Auf Handwerksbetriebe kommen 2024 etliche Änderungen zu.
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Auf Handwerksbetriebe kommen 2024 etliche Änderungen zu.

Inhaltsverzeichnis

Zum neuen Jahr

Mindestlohn, Gerüstbau und Wegegeld: Das ändert sich 2024

Zum Jahreswechsel treten etliche Neuregelungen in Kraft, die Auswirkungen auf das Handwerk haben. Ein Überblick.

Auf einen Blick:

  • Für Arbeitgeber wird es 2024 teurer: Mindestlohn, Azubivergütung und Wegegeld steigen ebenso wie die Löhne im Dachdeckerhandwerk.
  • Neue Regelungen gibt es beim Aufstellen von Gerüsten und beim Gebäudeenergiegesetz.
  • Aber auch Erleichterungen sind geplant: Mehr Arbeitskräfte dürfen über die Westbalkanregelung einreisen, Arbeitsunfälle können digital gemeldet werden und die Zahl der Kinderkrankentage sinkt nach der Corona-Ausnahme wieder.

Der gesetzliche Mindestlohn klettert auf 12,41 Euro

Im Sommer kam der Vorschlag der Mindestlohnkommission, im November hat die Bundesregierung ihn umgesetzt: Ab dem 1. Januar 2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Aktuell liegt er bei 12 Euro. Damit sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens diese Vergütung zu zahlen. Höhere Stundensätze aus Branchenmindestlöhnen oder Tarifverträgen bleiben davon unberührt.

Auswirkungen hat die Erhöhung auch auf Minijobber, falls sie nach Mindestlohn bezahlt werden. Die monatliche Verdienstgrenze erhöht sich ab Januar von 520 Euro auf 538 Euro monatlich, die Jahresverdienstgrenze steigt auf 6.456 Euro.

Wichtig: Seit Oktober 2022 sind Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze miteinander verbunden, an der Arbeitszeit der Minijobber ändert sich also nichts.

Zum 1. Januar 2025 wird der Mindestlohn nochmals erhöht und steigt dann auf 12,82 Euro pro Stunde.

Der Branchenmindestlohn im Dachdeckerhandwerk steigt

In der Dachdeckerbranche steigen die Löhne ebenfalls: Ab dem ersten Januar verdienen ungelernte Arbeitskräfte 13,90 Euro (Mindestlohn 1), Mitarbeitende mit Ausbildungsabschluss müssen mindestens 15,20 Euro pro Stunde (Mindestlohn 2) erhalten. Wie beim gesetzlichen Mindestlohn folgt auch hier zum 1. Januar 2025 die zweite Stufe auf dann 14,35 Euro und 16 Euro.

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Mehr Geld für Azubis

Auszubildende können sich 2024 über mehr Geld freuen: Die Mindestvergütung steigt ab 1. Januar um 41 Euro pro Lehrling und Monat. Betriebe müssen ihren Azubis im 1. Lehrjahr eine monatliche Vergütung von mindestens 649 Euro zahlen, im 2. Lehrjahr werden es 766 Euro pro Monat. Bei Azubis im 3. Lehrjahr beträgt die Mindestausbildungsvergütung 876 Euro pro Monat und im 4. Lehrjahr steigt sie auf 909 Euro. Auch hier gilt: Anderslautende Regelungen aus Tarifverträgen haben Vorrang.

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Höheres Wegegeld in der Baubranche

Höhere Kosten kommen auf Baubetriebe zu: Die Wegezeitentschädigung für ihre Mitarbeitenden steigt zum 1. Januar um 1 Euro pro Tag. Hintergrund: Handwerker, die auf einer Baustelle arbeiten und abends wieder nach Hause fahren, erhalten als Wegezeitentschädigung einen steuer- und sozialabgabenfreien Verpflegungszuschuss, denn diese Zeiten werden nicht tariflich bezahlt.

Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe gilt für das Jahr 2024:

  • Bis 50 Kilometer Entfernung zwischen Betrieb und Baustelle müssen Betriebe Mitarbeitenden 7 Euro pro Tag bezahlen.
  • Bei Entfernungen von 51 bis 75 Kilometer erhalten Beschäftigte 8 Euro Wegestreckenentschädigung.
  • Beträgt die Entfernung mehr als 75 Kilometer, sind es 9 Euro täglich.

Mehr Informationen zur Wegezeitentschädigung und Berechnungsbeispiele finden Sie hier.

Das Gebäudeenergiegesetz tritt in Kraft

Lange umstritten, nun wird es wirksam: Das Gebäudeenergiegesetz soll die Wärmewende hin zu mehr erneuerbaren Energien beim Heizen beschleunigen. Das hat Auswirkungen auf SHK-Betriebe.

  • In Neubaugebieten müssen ab 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen.
  • Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern werden solche Heizungen spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht und in kleineren Städten nach dem 30. Juni 2028. Bis dahin muss in den Kommunen jeweils die kommunale Wärmeplanung stehen.

Bis zum Ablauf der Fristen für die kommunale Wärmeplanung dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese Anlagen ab 2029 einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Ab 2029 muss dieser Anteil mindestens 15 Prozent betragen, ab 2035 dann 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent.

Zudem kommen auf SHK-Betriebe schon 2024 neue Beratungspflichten zu. Laut Beschluss von Bundestag und Bundesrat müssen sie ihre Kunden vor dem Einbau einer brennstoffbetriebenen Heizungsanlage über zwei Dinge aufklären:

  1.  über die möglichen Auswirkungen der Wärmeplanung und
  2.  über den steigenden CO2-Preis, der den Betrieb der Heizungsanlage deutlich teurer machen wird.

Digitale Meldung von Arbeitsunfällen wird möglich

Ab 1. Januar können Betriebe Unfälle und Berufskrankheiten von Mitarbeitenden elektronisch melden. Möglich wird dies über das Serviceportal der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Änderung geht auf die Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung zurück.

Zur Pflicht wird die elektronische Meldung ab 1. Januar 2028 für alle Betriebe. Bis dahin gilt eine Übergangsfrist. Das bedeutet: Bis Ende 2027 können Unfall- und Krankheitsanzeigen neben der elektronischen Variante auch als Papierform eingereicht werden. Die Musterformulare stehen online zum Ausdrucken zur Verfügung. Ab 2028 sollen sie nicht mehr verfügbar sein.

Nach Corona-Ausnahmen: 15 Kinderkrankentage ab 2024

Zum 1. Januar 2024 ändert sich die Zahl der Tage, die sich Eltern wegen eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen lassen und Kinderkrankenpflegegeld beziehen dürfen. In den Jahren 2024 und 2025 sind es 15 Tage pro Kind und Elternteil, sowie 30 Tage für Alleinerziehende. Dabei dürfen Eltern pro Jahr maximal 35 Tage in Anspruch nehmen, Alleinerziehende 70. Der Anspruch gilt zudem nur, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist.

Damit endet die Ausnahmeregelung, die wegen der Corona-Pandemie in den Jahren 2022/23 eine Zahl von 30 Tagen pro Kind erlaubte. Zuvor waren es pro Kind und Elternteil 10 Tage gewesen.

Westbalkanregelung: Doppelt so viele Fachkräfte dürfen kommen

Die Westbalkan-Regelung ermöglicht Arbeitgebern, Arbeitskräfte aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Mazedonien und Serbien einzustellen. Die Befristung der Regelung wurde schon im November aufgehoben. Ab 1. Juni 2024 steigt dann auch das Kontingent der Arbeitskräfte, die kommen dürfen, von 25.000 auf 50.000.

Einreisen darf allerdings nur, wer ein verbindliches Arbeitsplatzangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland vorweisen kann und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat. Die Anträge darauf müssen in der deutschen Botschaft des Heimatlandes gestellt werden. Unterstützung für Arbeitgeber gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit.

Neue Regeln für das Aufstellen von Gerüsten

Zum 1. Juli 2024 ändern sich die Vorschriften für das Aufstellen von Baugerüsten. Bislang durften 22 Gewerke Schutzgerüste zur Ausführung ihrer Arbeit aufstellen oder aufstellen lassen, darunter Maler, Dachdecker, Elektrotechniker und Tischler. Ab dem Stichtag dürfen dies nur noch Gerüstbauer.

Ausnahme: Andere Bauhandwerke dürfen weiterhin Arbeits-und Schutzgerüste aufstellen, wenn sie „zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeit“ beitragen. Wer aber Gerüstbauleistungen isoliert anbieten will, muss für diese Leistungen auch in der Handwerksrolle eingetragen sein. Sei das nicht der Fall, könnten sie eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung beantragen, teilt der Bundesverband der Gerüstbauer mit.

Jetzt oder nie: Noch bis Ende 2024 können Sie die steuerbefreite Inflationsprämie zahlen

Dieses Jahr können Sie Ihre Mitarbeitenden noch steuerfrei unterstützen: Noch können Sie Ihre Mitarbeitenden steuerfrei unterstützen. Bis Ende Dezember 2024 dürfen Sie die Inflationsprämie von 3.000 Euro zahlen. Das gilt nur, falls Sie bislang noch keine Prämie gezahlt haben. Wie hoch und in wie viel Tranchen Sie zahlen, ist dabei Ihnen überlassen.

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