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Kursverluste

Online-Broker haftet

Online-Broker können für Kursverluste haftbar gemacht werden, wenn sie Aufträge zum Ankauf von Aktien verspätet ausführen.

Nach einem Bericht des Handelsblattes hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einem Kläger recht gegeben, dessen Order entgegen anders lautender Werbeversprechungen des Brokers nicht binnen Sekunden, sondern mit mehr als zwanzigminütiger Verspätung ausgeführt wurde (Az.: 14 O 9971/98).

In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger vor Börseneröffnung online 500 Aktien geordert, deren Tageskurs zunächst bei 244 Mark lag. Binnen 20 Minuten stieg der Kurs auf 268 Mark, und zu diesem Wert wurde der Auftrag des Käufers ausgeführt. Der Broker begründete die Verspätung mit einem Software-Fehler, der die rechtzeitige Übermittlung der Kauforder verzögert habe.

Das Landgericht sprach dem Kläger in dem rechtskräftigen Urteil Schadensersatz in Höhe von 12.000 Mark zu - die Differenz zum ersten ausgewiesenen Tageskurs - weil der Broker den Computerfehler zu vertreten und den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht erfüllt habe.

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