Der Fall: Ein unzufriedener Kunde eines Umzugsunternehmens postete nach seinem Umzug eine schlechte Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal: Von fünf möglichen Sternen vergab er nur einen. Im Bewertungstext schrieb er, dass ein Möbelstück beschädigt worden sei und sich die Firma um seine Beschwerde nicht gekümmert habe. Der Unternehmer bestritt diese Vorwürfe, sah seinen Ruf geschädigt und klagte gegen die schlechte Bewertung.
Das Urteil: Das Landgericht Frankenthal entschied im Sinne des Unternehmers: Die negative Äußerung in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens. Zwar dürfe der Kunde seine Meinung über das Umzugsunternehmen frei äußern. Eine Tatsachenbehauptung aber, in diesem Fall die Beschädigung des Möbelstücks, müsse das Unternehmen nicht ohne Weiteres hinnehmen. Der Kunde müsse sie im Streitfall beweisen können. Dies war dem Mann nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen, so dass die Richter die Löschung dieser Behauptung anordneten. (Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23)
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