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Urteil

Leer stehende Immobilien absetzen

Immobilien-Investoren haben eine ganze Reihe attraktiver Steuerspar-Chancen. Dass diese Vorteile auch dann gelten, wenn die Immobilie leer steht, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Investor nachweislich um die Vermietung bemüht.

Immobilien-Investoren haben eine ganze Reihe attraktiver Steuerspar-Chancen. Mit dem Finanzamt abrechnen dürfen sie beispielsweise die Schuldzinsen und all jene Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Außerdem beteiligt sich das Finanzamt über die Steuerersparnis auch an der sogenannten Gebäude-Abschreibung. Absetzen können Investoren diese Aufwendungen unter Umständen sogar dann, wenn die Immobilie leer steht. Das entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 102/00.

Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer seine Wohnung vorübergehend nicht vermieten können. Obwohl er nachweislich alles mögliche versucht hatte, einen passenden und solventen Mieter zu finden. Selbstverständlich wollte der Hauswirt auch in der Zeit, in der die Wohnung leer stand, Steuern sparen und setzte die Kosten in der Abteilung "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" entsprechend an. Allerdings wollte das Finanzamt da nicht mitspielen. Musste es aber, entschied das höchste deutsche Steuergericht. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter und Steuerzahler auch künftig nachweisen kann, dass er ernsthaft daran interessiert ist, einen

neuen Mieter zu finden.

Tipp: In solchen Fällen ist es am besten, entsprechende Zeitungsanzeigen und deren Abrechnungen aufzuheben und diese der Steuererklärung beizufügen.

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