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Corona

Kunden beschweren sich über Handwerker ohne Masken

Handwerker haben einige Rechte und Pflichten, wenn Kunden sich nicht Corona-konform verhalten. Doch was gilt umgekehrt: Welche Rechte haben die Kunden?

Auf einen Blick:

  • In der Corona-Pandemie dienen Masken dem Infektionsschutz. Deshalb sind sie in Geschäften seit einiger Zeit Pflicht. Seit Januar reicht dort eine Stoffmaske nicht mehr aus. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Vorgaben.
  •  Auf diese Regeln können sich auch Kunden berufen, bei denen Handwerker zu Hause im Einsatz sind, sagt ein Medizinrechtler. Das Tragen einer FFP2-Maske können allerdings nicht alle Kunden verlangen.
  • Haben Handwerker keine Masken dabei, müssen sie diese besorgen. Wer die Kosten dafür trägt, hängt von den Regeln im Betrieb ab.
  • Einem Arbeitsrechtler zufolge, gibt es zwei gute Gründe, warum Betriebe dienstliche Anordnungen treffen sollten: Sie können so besser ihre Nachweispflichten erfüllen und Fehlverhalten von Mitarbeitern ahnden.
  • Eigentlich sollte das Tragen von Masken zum Schutz vor Corona-Infektionen eine Selbstverständlichkeit sein. Doch aktuell berichten einige Medien über Handwerker, die das Thema angeblich nicht ernst nehmen.

    Können Kunden auf eine Maske bestehen – und den Zugang verwehren?

    „Erscheinen Handwerker ohne Maske beim Kundentermin, können Kunden ihnen den Zutritt verwehren“, sagt Rudolf Ratzel, Fachanwalt für Medizinrecht und Vorsitzender des Ausschusses Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Wegen des allgemeinen Infektionsschutzes gebe es derzeit in allen Bundesländern Verordnungen, durch die eine Maskenpflicht in Geschäften sowie in Bus und Bahn gilt. „Darauf können sich Kunden auch berufen, wenn ein Dienstleister zu ihnen nach Hause kommt“, sagt der Jurist.

    Können Kunden auf eine FFP2-Maske bestehen?

    Ob Kunden von Handwerkern verlangen können, eine FFP2-Maske zu tragen, hängt laut Ratzel vom jeweiligen Bundesland ab. In Bayern sei derzeit das Tragen einer FFP2- oder einer KN95-Maske Pflicht. „Daher können Kunden in Bayern verlangen, dass Handwerker eine solche Maske tragen“, sagt der Rechtsanwalt

    Andere Bundesländer schrieben nur eine „medizinische Maske“ vor. Darunter fallen neben FFP2-Masken auch sogenannte OP-Masken sowie Masken der Standards KN95/N95. Solche Masken würden also auch für den Kundenbesuch ausreichen. Nicht akzeptieren müsse ein Kunde hingegen eine einfache Stoffmaske.

    Müssen Handwerker die Maske auch bei der Arbeit tragen?

    Ob Wände streichen oder Fliesen verlegen – Bauhandwerker arbeiten in der Regel körperlich. Ob sie dabei eine Maske tragen müssen, hängt laut Ratzel von jeweiligen Bundesland ab. So seien beispielsweise in Niedersachsen schwere handwerkliche Tätigkeiten von der Maskenpflicht ausgenommen, in Bayern hingegen müssten Handwerker auch bei körperlicher Arbeit Maske tragen. Unternehmern empfiehlt der Jurist deshalb: „Schauen Sie, welche Regelung es in Ihrem Bundesland gibt.“ Zudem weist er daraufhin, dass Handwerkern bei einer bestehenden Maskenpflicht Auszeiten zustehen.

    „Dabei handelt es sich dann um Arbeitsunterbrechungen im Sinne des Arbeitsschutzes“, ergänzt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Empfohlen werde eine maximale Tragezeit von zwei Stunden mit einer anschließenden Tragepause von 30 Minuten. Die Dauer der Arbeitsunterbrechungen müsse jedoch der jeweiligen körperlichen Tätigkeit angemessen sein. Was angemessen ist, müsste für den konkreten Fall durch eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.

    Maskenpause bedeutet nicht zwangsläufig bezahlte Arbeitspause: Arbeitgeber könnten den Mitarbeitern auch Arbeiten zuweisen, bei denen sie keine Masken tragen müssen, sagt Markowski.

    Handwerker hat Maske vergessen und muss sich eine besorgen: Wer zahlt?

    Pocht ein Kunde wegen der Regelung in seinem Bundesland darauf, dass ein Handwerker beim Termin eine Maske trägt, müsse sich dieser laut Ratzel notfalls eine Maske besorgen. Wer dafür aufkommt „hängt davon ab, ob es eine betriebliche Vorgabe gibt“, sagt Markowski:

  • Schreibt der Betrieb Masken vor, dann muss er sie als Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, so der Jurist. Falls ein Mitarbeiter die Firmen-Maske vergisst, müsste er gegebenenfalls auf eigene Kosten selbst eine Maske besorgen. Da der Mitarbeiter eine betriebliche Weisung verletzt, wäre eine Abmahnung möglich.
  • Gibt es keine betriebliche Weisung, dann gingen zusätzliche anfallende Arbeitszeiten und Kosten zu Lasten des Betriebs.
  • Maske tragen oder nicht: Welche Ansagen sollten Chefs machen?

    Markowski rät Betriebsinhabern zu klaren und transparenten Regeln, in welchen Situationen Mitarbeiter eine Maske tragen müssen. Dafür nennt er zwei Gründe:

  • Betriebe müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden und im Streitfall auch gegenüber den Kunden im Zweifel nachweisen können, wie sie die rechtliche Maskenpflicht umsetzen. Konkrete Regeln würden den Nachweis erleichtern, sagt der Rechtswalt. „Vor allem, wenn sie die Regeln schriftlich festhalten“.
  • Betriebe können das Fehlverhalten von Mitarbeitern arbeitsrechtlich besser ahnden. Denkbar sei eine Abmahnung und im zweiten Schritt sogar eine Kündigung, falls ein Mitarbeiter beharrlich das Tragen einer Maske verweigere.
  • Handwerksunternehmer könnten auch festlegen, ob es eine bestimmte Art medizinische Maske sein soll, zum Beispiel eine FFP2-Maske. Allerdings weist Markowski darauf hin, dass sich Betriebe mit Betriebsrat in der Regel die Zustimmung der Arbeitnehmervertretung einholen müssen.

    Arbeit ohne Maske: Was gilt, wenn der Kunde später an Corona erkrankt?

    Rechtlich kann es Folgen für Betrieb und Mitarbeiter haben, wenn ein Kunde kurz nach einem Handwerkerbesuch ohne Maske an Corona erkrankt. 

    Ein Arbeitseinsatz ohne Maske kann nach Einschätzung von Rudolf Ratzel zumindest als Ordnungswidrigkeit nach dem IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden. Das könne auch den Arbeitgeber treffen, sofern er davon wusste und dies geduldet hat. Auch deswegen sei eine betriebliche Anordnung sinnvoll.

    Theoretisch könnte laut Ratzel auch der Tatbestand einer Körperverletzung vorliegen. Doch das sei schwer nachzuweisen. Der Kunde müsse zunächst beweisen, dass er vor dem Termin negativ war und der Handwerker ihn angesteckt hat.

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