AdobeStock_335612404.jpeg
Foto: mdbildes - stock.adobe.com

Corona

Quarantäne im Urlaub: So wirkt sich das auf Urlaubsansprüche aus

Wegen einer Corona-Quarantäne im Urlaub fordert eine Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber die Urlaubstage zurück. Erfolg hat sie dabei nicht.

Der Fall: Während ihres Urlaubs hat eine Mitarbeiterin Kontakt mit ihrer Tochter, die mit Covid-19 infiziert ist. Daher ordnet das Gesundheitsamt eine Quarantäne an. Wenige Tage später wird auch bei der Angestellten eine Infektion festgestellt, sodass das Gesundheitsamt die Quarantäne verlängert. Im Schreiben der Behörde steht, dass die Frau im Sinne des Infektionsschutzgesetzes als Kranke anzusehen sei. Die Angestellte fordert daraufhin von ihrem Arbeitgeber eine Gutschrift von zehn Urlaubstagen, doch der lehnt ab.  

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet zu Gunsten des Unternehmens, weil die Mitarbeiterin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat. Eine Erkrankung sein gemäß § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.

Die Nichtanrechnung von Urlaubstagen, die bereits bewilligt wurden, sei im Quarantänefall nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nachgewiesen wird. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes ergebe sich aber nur, dass die Mitarbeiterin an Covid-19 erkrankt war. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt sei nicht vorgenommen worden. Eine AU-Bescheinigung sei jedoch erforderlich, da eine Covid-19-Infektion bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe.

Im Fall der an Corona-erkrankten Mitarbeiterin hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. (Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. 7 Sa 857/21)

Tipp: Sie wollen keine wichtigen Infos zum Thema Arbeitsrecht verpassen? Dann abonnieren Sie hier den handwerk.com-Newsletter. Jetzt hier anmelden!

Auch interessant:

Das könnte Ihnen auch gefallen: