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Schlägerei auf dem Arbeitsweg ist kein Arbeitsunfall

Ein Bauleiter erleidet eine Mittelgesichtsfraktur, weil er sich auf dem Arbeitsweg mit einem Falschparker prügelt. Ein Arbeitsunfall ist das nicht, entschied jetzt ein Gericht.

Der Fall: Als ein Bauleiter von einem beruflichen Termin zurückkehrt, ist die Einfahrt zum Betrieb von einem LKW zugeparkt. Trotz mehrfacher Aufforderung fährt der LKW-Fahrer sein Fahrzeug nicht beiseite. Deshalb muss der Bauleiter sein Auto stehen lassen und zu Fuß zum Betriebsgelände gehen.

Kurze Zeit später kehrt er zu seinem Wagen zurück, weil er einen Termin hat. Beim Einsteigen hört er, wie er als „egoistisches Arschloch“ beschimpft wird. Der Bauleiter schlägt die Wagentür zu und geht zum LKW-Fahrer, um „die Sache auszudiskutieren“. Aus dem Streitgespräch wird eine Schlägerei: Dabei zieht sich der Bauleiter eine Mittelgesichtsfraktur zu und muss operiert werden. Die Unfallversicherung erkennt den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an. Daraufhin verklagt der Bauleiter die Versicherung.

Das Urteil: Vor dem Sozialgericht Berlin hat er keinen Erfolg. Begründung der Richter: Der Bauleiter habe sich zwar auf „einem versicherten Betriebsweg befunden“, als er zu seinem Auto ging. Doch diesen Weg habe er verlassen, als er die Wagentür schloss, um die Angelegenheit mit dem LKW-Fahrer „auszudiskutieren“. Ab diesem Moment habe sein Handeln privaten Zwecken gedient: dem Zur-Rede-Stellen des LKW-Fahrers. Obergerichtlich sei anerkannt, dass Zurechtweisungen anderer Verkehrsteilnehmer auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit dienten.

Das Sozialgericht entschied, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt und die Unfallversicherung nicht zahlen muss. (Urteil vom 16. Februar 2023, Az. S 98 U 50/21)

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