Um schneller an ihr Geld zu kommen, räumen viele Handwerker ihren Kunden bei zügiger Zahlung ein Skonto ein. Doch darf der Auftraggeber das Skonto abziehen, wenn er einen Teil des Rechnungsbetrags wegen behaupteter Mängel einbehält?
Ein Handwerker wollte sich das jedenfalls nicht gefallen lassen und zog dagegen vor Gericht. Sein Kunde hatte für Klempner- und Dachdeckerarbeiten rund 61.000 Euro bezahlt, jedoch fast 6.400 Euro einbehalten, weil wegen eines Fehlers der Baufirma Regenwasser in das Gebäude eingedrungen war. Tatsächlich stellte sich später heraus, dass der Schaden nur knapp 6000 Euro betrug. Trotz des Einbehalts wollte der Bauherr von der Schlussrechnung rund 2.200 Euro für ein vereinbartes Skonto, weil der Handwerker ihm im Vertrag das Skontorecht eingeräumt hatte. Der Unternehmer hielt dagegen: Der Kunde habe die Schlussrechnung nicht vollständig innerhalb der Skontofrist bezahlt, daher habe er keinen Anspruch auf den Nachlass.
Doch vor dem Landgericht Coburg ging der Handwerker leer aus: Um das Skonto zu nutzen, müsse der Kunde nicht zwingend die Schlussrechnung rechtzeitig bezahlen, wenn er den weitaus größten Teil der Gesamtforderung rechtzeitig bezahlt hat und zum Zeitpunkt des Einbehalts von einem Anspruch auf Schadenersatz ausgehen durfte. Dass sich der tatsächliche Schaden geringfügig niedriger als der Einbehalt herausstellte, sei für das Skonto unschädlich.
Das Fazit der Richter: Ist der weit überwiegende Teil der Rechnung bezahlt und stellt sich der Einbehalt im Nachhinein als nur geringfügig überhöht heraus, bleibt es beim Skontoabzug.
Weitere Infos:
Landgericht Coburg: Urteil vom 27. April 2009, Az: 14 O 712/07 (Pressemitteilung)
(jw)