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Recht

Straßenverkehrsordnung 2020: 5 wichtige Änderungen!

Höhere Strafen, mehr Punkte: Ende April ändert sich einiges in der Straßenverkehrsordnung. Was Handwerker jetzt wissen müssen.

Auf einen Blick:

  • Ende April treten neue Regelungen in der Straßenverkehrsordnung in Kraft.
  • Ein Hauptziel ist: Radfahrer und Fußgänger besser zu schützen.
  • Deshalb werden Park- und Halteverbote verschärft und neue Schutzzonen eingerichtet.
  • Wer gegen die Regelungen verstößt, muss mit Bußgeld bis 100 Euro und Punkten in Flensburg rechnen.

Mehr Platz für Fahrräder und höhere Strafen beim Parken in zweiter Reihe: Die jüngsten Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO), die zum 1. Januar in Kraft getreten sind, sollen unter anderem den Straßenverkehr für Radfahrer sicherer machen. Wer viel mit dem Auto in Innenstädten unterwegs ist, sollte deshalb diese Änderungen kennen.

1. Höhere Geldbußen für Verstöße gegen Halte- und Parkverbote

Die neue StVO soll Radfahrer besser schützen. Deshalb gelten neue Halteverbote, Verstöße werden höher bestraft.

Grundsätzlich gilt künftig ein Halteverbot auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer. Bislang durfte dort bis zu drei Minuten gehalten werden. Verstöße können teuer werden: Wenn das Halten zu einem Unfall für den Radfahrer führt, kostet es den Autofahrer 100 Euro und einen Punkt in Flensburg.

Beim Parken in zweiter Reihe – was grundsätzlich verboten ist – werden 80 Euro fällig, wenn dadurch ein Radfahrer gefährdet wird. Die Behinderung eines Radlers oder Fußgängers durch Parken auf dem Rad- oder Fußweg wird künftig mit 70 Euro bestraft. Das gilt zudem immer, wenn das Fahrzeug länger als eine Stunde dort parkt.

Wer also viel in Innenstädten unterwegs ist, muss aufpassen: Schnell in zweiter Reihe parken, um Material abzuladen, könnte teuer werden.

2. Mindestüberholabstand für Autos

Bislang galt beim Überholen: Der Autofahrer muss einen ausreichenden seitlichen Abstand zu Fußgängern, Radfahrern und Elektrorollern einhalten. Jetzt werden konkrete Abstände festgelegt: Der seitliche Mindestüberholabstand beträgt 1,5 Meter innerorts und zwei Meter außerhalb von Ortschaften.

3. Einrichtung von Fahrradzonen

Kaum hat man sich an Fahrradstraßen gewöhnt, kommt wieder etwas Neues: die Fahrradzone. Kommunen dürfen sie künftig einführen, um den Fahrradverkehr zu fördern.

Die Regeln sind vergleichbar mit den Tempo-30-Zonen: Anfang und Ende werden gekennzeichnet, es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 Stundenkilometern für alle.

Radler haben in Fahrradzonen Vorrang. So dürfen sie zum Beispiel nebeneinander fahren. Der Radverkehr darf zudem weder gefährdet noch behindert werden.

4. Überholverbot von Zweirädern

Künftig können Kommunen an engen Straßen Überholverbote für Fahrräder und Motorräder einführen. Die Regelung funktioniert wie bei den Fahrradzonen: Die StVO macht es möglich, aber die Kommune muss entsprechende Verbote beschließen und die Stellen kennzeichnen, an denen Fahr- und Motorräder nicht überholt werden dürfen. Das Zeichen ähnelt dem Überholverbot für Lkw.

5. Freigabe der Busspur für vollbesetzten Pkw vom Bundesrat gekippt

Fahrgemeinschaften sollten gestärkt werden, aber der Budnesrat kippte die vom Miniterium geplante Regelung: Anders als ursprünglich vorgesehen bleiben Busspuren für Pkw tabu, egal, wie viele Personen drinsitzen. Das Ministerium hatte den Städten die Entscheidung darüber freistellen wollen.

Artikel aktualisiert am 22. April

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