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Recht

Whatsapp-Urteil: Was Betriebe jetzt wissen müssen

Drohen Abmahnungen für Whatsapp-Nutzer? Ein aktueller Gerichtsbeschluss verunsichert Chefs, Mitarbeiter und Kunden. Was wirklich an der Entscheidung dran ist und was Betriebe bei der Whatsapp-Nutzung beachten müssen, lesen Sie hier.

Auf einen Blick:

  • Verunsicherung: Weil angeblich Abmahnungen drohen, verunsichert ein neuer Beschluss Whatsapp-Nutzer.
  • Entwarnung für den Privatbereich: Ein Rechtsanwalt für IT-Recht hält Abmahnungen für private Nutzer für unwahrscheinlich.
  • Geschäftliche Nutzung genau prüfen: Betriebe müssen jedoch vorsichtig sein, besonders wenn Mitarbeiter Whatsapp dienstlich auf ihren privaten Smartphones nutzen.
  • Tipps: Der Experte erklärt, wie Betriebe sich rechtlich absichern.

Eine neue Gerichtsentscheidung sorgt für Verunsicherung: Die Schlagzeile „Whatsapp-Nutzern drohen Abmahnungen“, war in den vergangenen Tagen immer wieder in den Medien zu lesen. Ausgelöst hat die Welle der Verunsicherung ein Beschluss im Familienrecht des Amtsgerichts Bad Hersfeld.

Datenübertragung nur mit Einwilligung

Die Entscheidung: Die Richter verpflichtete eine Mutter dazu, mit ihrem Kind eine „Medien-Nutzungsvereinbarung“ zu treffen. Sie müsse ihren Sohn außerdem auf Gefahren bei der Whatsapp-Nutzung hinweisen. Damit keine Daten ungewollt an den Messenger-Dienst weitergegeben werden, müsse sie schriftliche Zustimmungserklärungen aller Kontakte aus dem Telefon ihres Sohnes einfordern, forderten die Richter.

Die Begründung: Bei der Installation von Whatsapp muss sich jeder Nutzer damit einverstanden erklären, dass der Dienst Zugriff auf das Telefonbuch und damit auf alle Kontakte auf dem Smartphone bekommt. Da aber von den Kontakten keine Einwilligung vorliegt, dürften sie eigentlich nicht an Whatsapp übertragen werden. AG Bad Hersfeld, Beschluss vom 15. Mai 2017, Az: F 120/17 EASO

Das bedeutet: Wer Whatsapp selbst nicht installiert hat, aber in den Kontakten eines Whatsapp-Nutzers abgespeichert ist, dessen Daten werden automatisch an Whatsapp übermittelt. Unabhängig davon, ob der Nichtnutzer eingewilligt hat oder nicht. Theoretisch könne nun jeder Whatsapp-Nutzer von einem seiner Kontakte, der die Weitergabe seiner Daten an den Dienst für rechtswidrig hält, auf Unterlassung verklagt und kostenpflichtig abgemahnt werden.

"Für Privatpersonen sind Abmahnungen unwahrscheinlich"

Wie ist die Gerichtsentscheidung einzuordnen? „Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung in einer familienrechtlichen Angelegenheit“, sagt David Oberbeck, Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt IT- und Datenschutzrecht aus Hamburg. Das Datenschutzrecht komme in diesem privaten Fall grundsätzlich nicht zum Tragen. Das Gericht habe lediglich auf das Grundgesetz verwiesen, demzufolge jeder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat.

Der IT-Rechtler weist auch darauf hin, dass die Entscheidung von einem Amtsgericht ausgesprochen wurde und noch weitere Instanzen folgen können. Er habe große Zweifel daran, dass Privatpersonen aufgrund dieses Beschlusses in naher Zukunft abgemahnt werden. Auch deshalb, weil eine Beweisführung schwierig ist.

Für die geschäftliche Nutzung gelten strengere Regeln

Die Risiken für Betriebe, sie sich aus der Entscheidung ergeben, sind aus Oberbecks Sicht hingegen ernst zu nehmen. Denn generell gilt: Laut dem Datenschutzrecht dürfen Betriebe keine Kundendaten an Dritte übermitteln. Es sei denn, es liegt eine Einwilligung oder Rechtsgrundlage vor.

Gefährlich werden könne es für Betriebe besonders dann, wenn Mitarbeiter auf ihren privaten Handys Whatsapp für dienstliche Zwecke nutzen. Beispielsweise in einer betriebsinternen Whatsapp-Gruppe, in der sich über Termine, Baustellen und Kunden ausgetauscht wird. Oder aber in der Kommunikation mit Kunden. „Das sind sensible Daten, die auf den privaten Telefonen der Mitarbeiter nichts zu suchen haben“, betont Oberbeck. Zudem besteht die Gefahr, dass private Kontaktdaten des Mitarbeiters gegen seinen Willen an Whatsapp übermittelt werden.

Wenn es hart auf hart komme und ein Mitarbeiter mit der Whatsapp-Nutzung nicht einverstanden ist, könne er sich an die Aufsichtsbehörde für Datenschutz des jeweiligen Bundeslandes wenden. Stelle diese einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht fest, sei der Betrieb in der Pflicht. Schlimmstenfalls drohen sogar hohe Bußgelder.

So schaffen Betriebe Rechtssicherheit

Betriebe, die mit Mitarbeitern und Kunden per Whatsapp kommunizieren, haben mehrere Möglichkeiten, sich rechtlich abzusichern.

  • Firmenhandys anstatt private Nutzung: Das hat den Vorteil, dass auf den privaten Telefonen der Mitarbeiter keine geschäftlichen Daten mehr ausgetauscht werden können.
  • Einverständniserklärungen einholen: Theoretisch müssten sich Chefs von allen Kunden und Geschäftspartnern, deren Mobilnummern der Betrieb auf Geräten mit Whatsapp abspeichert, eine Einverständniserklärung einholen. Aber da das in der Praxis nur mit riesigem Aufwand umzusetzen ist, bleibt das nach Einschätzung von Rechtsanwalt Oberbeck eine theoretische Möglichkeit.
  • Datenschutz-Einstellungen in Whatsapp vornehmen: Unter den Datenschutzeinstellungen können Sie aus der App heraus festlegen, auf welche Kontakte Whatsapp zugreifen darf: nur solche, die zugestimmt haben. Und so funktioniert‘s: Unter Einstellungen >Account >Datenschutz > Status können Sie festlegen, auf welche Kontakte Whatsapp zugreifen darf. Hier können Sie mit der Funktion „Meine Kontakte außer…“ eine Negativ-Liste mit den Kontakte erstellen, auf die der Dienst nicht zugreifen kann. Oder unter „Teilen nur mit…“ wählen Sie nur die Kontakte aus, die auch in die Kommunikation per Whatsapp eingewilligt haben.
  • Den Dienst wechseln: Es gibt andere Messenger-Dienste, die nicht automatisch auf das Telefonbuch zugreifen und die Kontaktdaten ungewollt übernehmen. Beispiele: Telegram, Threema, Wire oder andere.

 

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Foto: Mandy Bartsch Photo

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