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LAG-Urteil

Freundschaftsdienst trotz Krankschreibung: Kündigung rechtens?

Ein krankgeschriebener Mitarbeiter wird erwischt, als er einem Freund privat in einer Pizzeria aushilft und kassiert eine Kündigung. Zu Recht?

Der Fall: Ein Mitarbeiter ist für mehrere Tage krankgeschrieben. Während seiner Arbeitsunfähigkeit wird er von seinem Vorgesetzten in einer Pizzeria gesichtet. Der Chef beobachtet den Erkrankten dabei, wie er in dem Lokal Pizzakartons in eine Styroporbox stellt und sie zu einem Lieferwagen bringt.

Diese Beobachtung nimmt der Arbeitgeber zum Anlass, dem Lageristen zu kündigen. Denn der Betrieb geht davon aus, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat und zudem einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung nachgeht. Doch der Angestellte wehrt sich und behauptet vor Gericht, er habe nur einem Freund geholfen.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln stellt sich auf die Seite des Arbeitnehmers. Weder die fristlose noch die ordentliche Kündigung seien wirksam, da kein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliege. Den Richtern zufolge kann vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit zwar ein Kündigungsgrund sein. Allerdings müssten Arbeitgeber das im Kündigungsschutzprozess beweisen können.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt. Sofern Arbeitgeber deren Richtigkeit anzweifeln, müssten sie „ausreichende Tatsachen darlegen (…), die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttern“. Im Fall des Lageristen gelang das dem Arbeitgeber nicht. Für die Behauptung, der Mitarbeiter sei einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgegangen, konnte der Betrieb ebenfalls keine glaubhaften Beweise vorlegen.

LAG Köln, Urteil vom 10. Dezember 2020. Az. 8 Sa 491/20

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