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Recht

Trotz Pauschalfestpreis: Zusatzleistungen müssen bezahlt werden

Der Vertrag sieht einen Pauschalfestpreis vor, doch dann fallen zusätzliche Leistungen an. Dieser Fall zeigt, wann Betriebe eine zusätzliche Vergütung verlangen können.

Der Fall: Ein Betrieb vereinbart mit einem Kunden diverse Bauarbeiten zu einem Pauschalpreis von 17.500 Euro. Im Laufe der Bauarbeiten kommen Zusatzleistungen hinzu. Diese Arbeiten rechnet der Betrieb nach Zeitaufwand zusätzlich ab. Doch der Kunde verweigert die zusätzliche Vergütung. Daraufhin klagt der Betrieb seinen Werklohn ein.

Das Urteil: Laut Oberlandesgericht (OLG) München hat der Betrieb Anspruch auf den vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 17.500 Euro. Zudem müsse der Kunde die Kosten für Zusatzleistungen erbringen, die die Parteien unstreitig vereinbart hätten.

Das gilt nach Einschätzung des Gerichts etwa für die Kosten, die durch den Austausch eines Fensters entstanden sind. Denn der Betrieb habe den angefallenen Zeitaufwand durch eine stichwortartige Beschreibung in der Rechnung schlüssig dargelegt. Der Kunde könne daher den Stundenaufwand nicht pauschal bestreiten.

Dem Betrieb steht allerdings nicht für alle zusätzlich erbrachten Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu, entschied das OLG. Das gilt etwa für einen Waschtisch zum Preis von 300 Euro. Denn hier habe das Unternehmen vor Gericht keinen Beweis erbringen können, dass er diesen Zusatzauftrag erhalten habe.

Auch die zusätzlich geforderte Vergütung für die Haftschleifscheiben sahen die Richter unbegründet. Dieser Betrag sei durch die Pauschalvereinbarung zur Parkettrenovierung bereits abgedeckt.

OLG München, Urteil vom 13. Februar 2019, Az. 20 U 1475/18

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